Ein wichtiger Bereich, der künftig im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) durch die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den zuständigen Hauptzollämtern) neben der Einhaltung der tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte verstärkt überprüft werden wird, sind alle Formen der sogenannten Akkord-,Objekt- oder Revierlöhne, das heißt jene Entlohnungsformen, bei denen nicht die reine Arbeitszeit als ausschließliche Bemessungsgrundlage zur Lohnberechnung herangezogen wird, sondern Leistungsvorgaben in die Ausführungsplanung wie auch in die Lohnberechnung einfließen. Die diesen Löhnen zugrunde liegenden Leistungsanforderungen sollten so berechnet sein, dass der Arbeitnehmer dennoch seinen tarifvertraglich garantierten Mindestlohn von 7,87 Euro im Westen beziehungsweise 6,36 im Osten erhält. Die Realität sieht in vielen Fällen anders aus – auch für im Krankenhaus beschäftigtes Reinigungspersonal. Die Hauptzollämter sind nach Paragraf 4 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes berechtigt, beim Auftraggeber Unterlagen über die Zusammenarbeit mit den Dienstleistern einzusehen und das Personal bei der Arbeit vor Ort zu überprüfen (Paragraf 3 SchwarzArbG) – eine Prüfpraxis, die bisher nur im Baugewerbe üblich war. Durch die Ausdehnung des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf das Gebäudereinigerhandwerk ist diese Branche nun ebenfalls in den Fokus der Hauptzollämter gerückt, was bei den Betroffenen bereits für erhebliches Aufsehen sorgt. Verstärkte Kontrollen sind angekündigt und haben bereits erste schwarze Schafe überführt.
Zum einen dürfte das Arbeitnehmergesetz vor diesem Hintergrund dazu führen, dass die Gebäudereiniger ihr Lohngefüge nun schnellstmöglich in Ordnung bringen und damit die Preise für die Gebäudereinigung steigen. Was darüber hinaus vielen Krankenhausbetreibern nicht klar ist: Vergabe schützt vor Verantwortung und Strafe nicht. Wenn dem Betreiber eines Krankenhauses nachgewiesen werden kann, dass die Vergabemodalitäten eine gerechte Entlohnung des Reinigungspersonals grundsätzlich und von vornherein wenig wahrscheinlich erscheinen lassen, so kann auch das Krankenhaus wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Der Stundenverrechnungssatz sollte, so eine Expertenmeinung, mindestens um die 14 Euro liegen, um nach Abzug aller weiteren Kosten eine angemessene Entlohnung des Reinigungspersonals plausibel erscheinen zu lassen. Werden Revierlöhne angesetzt, so sollte der Auftraggeber unbedingt hinterfragen, ob die entsprechenden Räumlichkeiten überhaupt in der dafür angesetzten Zeit gereinigt werden können. Allein schon im Sinne des Qualitätsmanagements wäre es fatal, hier die Augen zu verschließen und sich durch die Vergabe jeglicher Verantwortung für den Arbeitserfolg zu entziehen. Auch erlaubt es das Arbeitnehmerentsendegesetz nunmehr nicht länger, nach dem guten alten Motto zu verfahren: “Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.” Die Krankenhäuser sollten hier die Verträge mit ihren Gebäudereinigern noch einmal genau unter die Lupe nehmen: Lassen die berechneten Arbeitszeiten und die verrechneten Stundensätze eine gerechte Entlohnung der Mitarbeiter plausibel erscheinen? Wenn nicht, dann besteht Handlungsbedarf. Die Hauptzollämter sind zu verstärkten Kontrollen angehalten.









Kommentar hinzufügen
Hinweis: Kommentare können von allen Besuchern gelesen werden. Nutzen Sie daher bitte die Kommentarfunktion ausschließlich für einen Kommentar zu diesem Artikel. Allgemeine Fragen zum Artikel können Sie gerne über das Kontaktformular an uns richten.