Das entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 6 P 111/10). Die Beurteilungskriterien seien "nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen", erläuterte ein Sprecher. Ein Heim im Raum Borken klagte erfolgreich gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichtes im Internet. Dass in diesem Fall die Veröffentlichung untersagt wurde, ist den Gerichtsangeben zufolge ein bundesweites Präzedenzurteil.
Eine wissenschaftliche Studie vom Juli 2010 habe ergeben, dass nur zwei der 64 Einzelnoten den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergebnisqualität beträfen. Ganz überwiegend werde nur die Qualität der Dokumentation geprüft. Das Gericht hält zudem die Systematik der Bewertung für misslungen. Insbesondere rügt es, dass bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien nur die Noten "sehr gut" oder "mangelhaft" vorgesehen seien. Die Darstellung der Pflegenoten im Transparenzbericht sei für den Leser nicht nachvollziehbar. Sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar, heißt es im Urteil.
Eine auch nur vorübergehende Veröffentlichung sei daher nicht zu verantworten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu.

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Urteil
Noten für Pflegeheime rechtswidrig
Noten für Pflegeheime in sogenannten Transparenzberichten sind nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Münster irreführend und rechtswidrig.
dpa
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