- Der Behandlungsvertrag wird geregelt: Patienten sollen verständlich und umfassend über Untersuchungen, Diagnosen und Therapien informiert werden. Über erkennbare Behandlungsfehler muss der Arzt in der Regel auf Nachfrage informieren. Die Patienten sind gesondert auf Kosten hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
- Vor jedem Eingriff müssen Patienten über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden.
- Patientenakten sind vollständig und sorgfältig in Papierform oder elektronisch zu führen. Patienten bekommen ein Recht auf Akteneinsicht. Nicht dokumentierte Therapieschritte gelten vor Gericht als unterblieben.
- Bei einfachen Behandlungsfehlern bleibt es dabei, dass der Patient den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden nachweisen muss. Bei groben Behandlungsfehlern aber muss der Behandelnde künftig beweisen, dass ein bewiesener Fehler nicht geeignet war, den Schaden herbeizuführen.
- Wenn eine Kasse über einen Antrag nicht binnen drei Wochen entscheidet, können Versicherte ihr eine Frist setzen und erklären, dass sie sich die Leistung beschaffen - die Kasse muss dann zahlen.
- Bei Fehlern müssen Kassen künftig Versicherte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen - etwa durch Gutachten.
- Kliniken müssen ein Beschwerdemanagement für Patienten einführen.

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