Sie beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Eine Ausnahme gilt dem Richterspruch zufolge nur, wenn die Leistung des Arztes derart unbrauchbar ist, dass sie einer "völligen Nichtleistung" gleichkommt (Az.: 5 U 319/09).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Patientin gegen ihren früheren Zahnarzt ab. Die Klägerin hatte unter anderem die Rückzahlung des Honorars in Höhe von fast 2500 Euro verlangt. Zur Begründung gab sie an, der Zahnarzt habe sie fehlerhaft behandelt.
Das OLG sah für die Rückforderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Bei einer ärztlichen Behandlung werde zwischen dem Patienten und dem Arzt ein sogenannter Dienstvertrag geschlossen. Für diesen sei typisch, dass der Arzt nur die Behandlung als solche, aber keinen bestimmten Erfolg schulde. Dass die Leistung des Zahnarztes völlig unbrauchbar gewesen sei, habe die Klägerin nicht beweisen können.

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dpa









