Daran ändern auch ein Vergleich und eine Abfindung nichts, auf die sich Ärzte und die Betroffenen miteinander einigen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit die Betreuung des Betroffenen in einer Behindertenwerkstatt, kann sie die Kosten von den verantwortlichen Ärzten zurückverlangen, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Arzthaftungskammer vom Mittwoch, teilte eine Sprecherin des Gerichts mit. (AZ.: 2O 1097/09)
Die Entscheidung hat nach Angaben des Gerichts Modellcharakter, weil auch bei anderen Gerichten vergleichbare Fälle verhandelt werden. In dem konkreten Fall ging es um einen 17 Jahre alten Jungen, der wegen eines ärztlichen Fehlers seit seiner Geburt behindert ist. Für diesen Jugendlichen bezahlte die Bundesagentur eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Kosten von bislang rund 50 000 Euro verlangte sie von den Ärzten zurück und bekam von den Osnabrücker Richtern recht: Bereits bei der Geburt des Kindes sei absehbar gewesen, dass es später zu Eingliederungsmaßnahmen mit entsprechenden Kosten kommen würde.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gehen schon bei der Geburt die Ansprüche für diese Maßnahmen von den Eltern auf die Bundesagentur für Arbeit über, erläuterte die Gerichtssprecherin. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Eltern des Jungen einige Jahre nach der Geburt sich mit den Ärzten auf einen Vergleich verständigt hatten und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag von einer Million Mark erhalten hatten.

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Urteile
Ärzte zahlen trotz Abfindung für Behindertenwerkstatt
Ärzte, die für einen Geburtsfehler verantwortlich sind, müssen nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück später auch für Eingliederungsmaßnahmen des Behinderten geradestehen.
dpa









