Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am Mittwoch entschieden. Danach wird eine Hebamme nur für das Krankenhaus tätig, nicht aber für den angestellten Kreißsaalarzt. Verantwortlich für einen Fehler ist demnach die Hebamme sowie das Krankenhaus, bei dem sie angestellt ist. Die Krankenkasse eines heute 26-Jährigen hatte von einer Ärztin Schadenersatz verlangt, da der Mann bei seiner Geburt schwer verletzt worden war. Die Ärztin hatte zunächst die in den Wehen liegende Mutter untersucht und dann die weitere Arbeit der Hebamme überlassen. Diese hatte nach Angaben eines Sachverständigen im Prozess den Wehenschreiber falsch ausgewertet, Komplikationen zu spät erkannt und deshalb die Ärztin nicht rechtzeitig gerufen. Der Kläger erlitt eine Sauerstoffunterversorgung und kam schwerbehindert zur Welt.
Die Ärztin habe allerdings alles richtig gemacht, nachdem sie hinzugerufen worden war, bestätigte ein gerichtlicher Sachverständiger. Ansprüche gegen die Hebamme und das Krankenhaus wurden in dem Prozess nicht verhandelt. Die Beteiligten hatten sich bereits außergerichtlich geeinigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Urteil
Ärzte haften nicht für Hebammen-Fehler
Ärzte eines Krankenhauses haften nicht für Fehler von Hebammen.
dpa
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