In jedem Fall müsse das Attest den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Es habe vor allem nachvollziehbar darzulegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliege (Az.: 11 Sa 178/10).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung von rund 2000 Euro ab. Die Firma hatte sich geweigert, dem Kläger diese Summe zu überweisen, weil er den Wahrheitsgehalt einer in der Türkei ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte. Dort hatte ein Arzt dem Kläger unter anderem 30 Tage Bettruhe verordnet und zugleich bescheinigt, danach sei der Kläger wieder arbeitsfähig.
Das LAG teilte die Zweifel des Arbeitgebers. Zwar komme einem ärztlichen Attest ein "hoher Beweiswert" zu. Das gelte jedoch nicht, wenn es unschlüssig sei. Hier sei nicht erkennbar, wieso nach 30 Tagen Bettruhe der Kläger wieder als arbeitsfähig angesehen werde, ohne dass eine erneute Kontrolluntersuchung erfolgt sei.

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Wahrheitsgehalt angezweifelt
Ausländisches Attest beweist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest reicht nicht ohne weiteres für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
dpa
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