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18.07.2012
BGH
Zwangsbehandlung psychisch Kranker nicht zulässig
Eine zwangsweise Behandlung psychisch Kranker ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.
Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, entschied der BGH in zwei veröffentlichten Urteilen. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus (Az. XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). In beiden Verfahren standen die Betroffenen wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung. Sie waren in geschlossenen Anstalten untergebracht und wollten sich nicht mit Medikamenten behandeln lassen. Die Betreuerinnen beantragten deshalb die Zwangsbehandlung. Dies lehnte der XII. Zivilsenat ab und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die BGH-Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, wonach die Zwangsbehandlung eines Straftäters im Maßregelvollzug nur aufgrund eines Gesetzes zulässig ist. Ein solches Gesetz fehle auch für die Behandlung von Betreuten, entschied der BGH.
dpa











