Auch wer gegen seinen Willen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss Beiträge entrichten, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Az.: S 25 KR 653/07). Die mit der Gesundheitsreform eingeführte Versicherungspflicht führe in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht, betonten die Richter in ihrer Entscheidung vom 23. April. Geklagt hatte ein 60 Jahre alter Dresdner, der ohne Lohn oder finanzielle Unterstützung lebt. Er müsse Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen, hieß es. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Vielzahl von Menschen in vergleichbarer Lebenssituation zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung geholt, argumentierte das Gericht. Die Beitragspflicht gehe damit einher. Im vorliegenden Fall sei darum die AOK Plus verpflichtet gewesen, den Mann als Versicherten aufzunehmen. Damit mussten automatisch vom 1. April 2007 an Beiträge gezahlt werden. Die geforderte Summe von monatlich 120 Euro entspreche dem gesetzlichen Mindestbeitrag, entschied das Gericht.

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