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Fortbildung in NRW Mitte

Hygiene, Baurecht und Schallschutz

Die Krankenhaustechniker in Nordrhein-Westfalen müssen umdenken. Im Zuge der rechtlichen Vereinfachung wurde die Krankenhausbauverordnung – jahrzehntelang maßgeblich für jegliche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in nordrheinwestfälischen Krankenhäusern – außer Kraft gesetzt.
Jetzt gelten dort für bauliche Maßnahmen die Vorgaben für Sonderbauten in der allgemeinen Bauordnung. Das bringt einige Änderungen und Neuerungen mit sich, wie Michael Sikorski, staatlich anerkannter Sachverständiger zur Prüfung des Brandschutzes, anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung der Regionalgruppe NRW-Mitte ausführte. Für Tür- und Flurbreiten beispielsweise gibt es nun andere Richtwerte. Auch die Brandabschnittslängen oder die Vorgaben für Aufzugsvorräume weichen in der allgemeinen Bauordnung von denen der Krankenhausbauverordnung ab. Zusätzlich müssen sich die Technischen Leiter in NRW nun darüber hinaus auch mit der Versammlungsstättenverordnung, der Garagenverordnung, speziellen Rechtsvorschriften für elektrische Betriebsräume oder Hochhäuser auseinandersetzen. „Da gibt es einige wichtige Veränderungen, die wir nun schnellstens verinnerlichen und bei Neu- und Umbaumaßnahmen entsprechend umsetzen müssen“, berichtet Regionalgruppenleiter Michael Goepfert, der die Veranstaltung organisiert hatte.

Lärm macht krank

Seit längerer Zeit befasst sich der Technische Leiter des Marienhospitals Lünen in Zusammenarbeit mit einem innovativen akustischen Planungs­büro darüber hinaus intensiv mit einem „Riesenthema unserer Zeit“: allgegenwärtiger und sehr oft störender Schall. Goepert ist überzeugt: Gerade Krankenhäuser sollten unerwünschten akustischen Phänomen wie schallharten Mauern oder lauten Arbeitsräumen als Gefahr für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Mitarbeiter mehr Aufmerksamkeit schenken und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen.

Schon bei einem normalen Gespräch zwischen zwei Menschen entstehen Geräuschpegel um die 62 dB (A), führte Uwe Schwarzkopf in seinem Vortrag „Baulicher Schallschutz als Gesundheitsschutz“ aus. Nach der Arbeitsstättenverordnung betrage der Grenzwert für den maximal zulässigen Schallpegel an Arbeitsplätzen mit überwiegend geistiger Tätigkeit aber nur 55 dB (A), die VDI-Richtlinie 2569 empfehle für den Hintergrundgeräuschpegel in Büroräumen eine Bandbreite von 35 bis 45 dB (A). In Einzel- und Kleinraumbüros sollte ein Schallpegel von 35 bis 40 dB (A) nicht überschritten werden. Für Gruppen- und Großraumbüros werden Schallpegelwerte von 50 bis 55 dB (A) empfohlen. Nach Anhang 17 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung müsse der Lärm an Bildschirmarbeitsplätzen so gemindert werden, dass Sprachverständigung und Konzentration nicht beeinträchtigt werden.

Dämpfer bringen Ruhe

Als besonders störend für die Konzentration wird nach aktuellen Studien – mehr noch als von Maschinen erzeugte Hintergrundgeräusche – Sprache empfunden. Da das Gehirn die Inhalte der mitgehörten Gespräche verstehen möchte, kann es Sprache nicht so leicht ausblenden wie andere Lärmquellen. Der Frequenzbereich der menschlichen Stimme liegt zwischen 125 und 8000 Hertz. Bei der Schallausbreitungsbedämpfung, die heute mit entsprechenden Dämmplatten möglich ist, erweisen sich vor allem die tiefen Töne als problematisch. Neue Hochleistungs- und Tieftonabsorber „schlucken“ mittlerweile aber auch diese auf Dauer gesundheits­schädlichen Lärmquellen. Vor allem auch diese innovativen Techniken, um die Geräuschpegel am Arbeitsplatz auf ein erträgliches und rechtskonformes Niveau zu senken, waren weitere Themen in Schwarzkopfs Präsentation.

Umfassender Tagesordnungspunkt waren außerdem die Neuerungen der DIN 1946-4. Informationen dazu und auch zu den Themen Baurecht und Schallschutz finden Sie im Internet unter www.fkt.de im Archiv der Regionalgruppe NRW-Mitte.

Maria Thalmayr

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