Zusätzlich zur Einwilligung des Patienten ist eine Vereinbarung zwischen Klinik/Praxis und MBP notwendig, in dem sich der MPB zur strengsten Vertraulichkeit über die ihm eröffneten Erkenntnisse und personenbezogenen Daten verpflichtet. Zudem ist der externe Medizinprodukteberater aufgrund entsprechender Einweisung verpflichtet, die in der Klinik/Praxis bestehenden Handlungsabläufe und Hygienevorschriften anlässlich des operativen Eingriffes einzuhalten.
Der Bogen Dok MPB 2 „Vereinbarung über die Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters im Operationsaal‟ dokumentiert die Vereinbarung zwischen Klinik und dem Medizinprodukteberater über den geplanten Einsatz im Operationssaal. Kenntnisse nach § 31 MPG, Aufgaben, Haftung und Schweigepflicht werden erläutert.

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