Der Chefarzt des katholischen Krankenhauses hat sich in zweiter Instanz erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt. Das Landgericht betonte, dass die Kündigung im konkreten Einzelfall unwirksam sei. Grundsätzlich gelte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wonach entsprechend der katholischen Sittenlehre eine erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellt. Auch im Fall des Düsseldorfer Chefarztes sei im Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre vereinbart und die erneute Eheschließung «an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet». Die fünfte Kammer betonte aber zugleich, dass auch grundlegende staatliche Rechtssätze zu beachten seien.


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