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Honorarärzte-Urteil„Ich rate zu Arbeitnehmerüberlassung”

In Baden-Württemberg dürfen Krankenhäuser nach einem Urteil des Landessozialgerichts ab sofort keine Honorarärzte mehr beschäftigen. kma fragte den Geschäftsführer der Personalvermittlung Stegdoc, was dies konkret für Krankenhäuser bedeutet.

Interview mit Nicolai Kranz

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das die Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Honorarärzten insgesamt als rechtswidrig einstuft, ist nun doch rechtskräftig – entgegen unserer Darstellung in der Juli-Ausgabe der kma. Wie konnte es dazu kommen?
Wir haben das alle nicht verstanden. Der klagende Anästhesist hat keine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, obwohl ihm fachkundige Juristen nachdrücklich hierzu geraten haben. Nach meinen Informationen befürchtete der Anästhesist, dass ein BSG Urteil den Honorarärzten in Deutschland quasi die Arbeitsgrundlage entziehen würde, wenn sich dies oberste Gericht der Auffassung des Landesgerichts anschließen würde. Ich glaube allerdings nicht, dass das BSG so entschieden hätte. Wir haben letzte Woche in Berlin mit 70 Teilnehmern bei einem eintägigen Symposium zur Rechtmäßigkeit von Honorarärzten immer wieder über das Urteil gesprochen. Jeder der insgesamt 10 Referenten- und das waren überwiegend Rechtsanwälte – hält das Urteil für schlecht begründet. Das Landessozialgericht meint, dass die Krankenhausleistungen eines selbstständigen Honorararztes nicht abrechenbar seien und die Tätigkeit im Umherziehen ausgeübt würde, was berufsrechtlich unzulässig sei. Gerade diese Diskussion wollte der Gesetzgeber letztes Jahr aber beenden, als er die Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern durch die Neufassung des Krankenhausentgeltgesetzes anerkannt hat. Das steht ausdrücklich in der Gesetzesbegründung. Und die muss der Jurist bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigen. Natürlich darf man dabei nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehen. Aber genau das ist hier der springende Punkt: Das Landessozialgericht meint, "nicht fest angestellte Ärzte" im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes seien gerade nicht freiberufliche Honorarärzte sondern zum Beispiel befristet oder in Abrufarbeit angestellte Ärzte. Aber auch solche Ärzte sind "fest" angestellt.

kma-Augustausgabe: Rentenversicherung spielt Django

Was bedeutet das für die Honorarärzte in Baden-Württemberg?
Keine Ärzte auf Zeit mehr zu beschäftigen, kann in Zeiten des Ärztemangels nicht die Lösung sein. Als Krankenhausverantwortlicher habe ich einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das wäre mir persönlich im Interesse der Patienten erstmal wichtiger. Außerdem muss ich als Krankenhausgeschäftsführer das Arbeitszeitgesetz einhalten. Der Einsatz von Honorarärzten ist oft auch eine Maßnahme zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes. Er dient dann dazu, die grenzwertig belastete Kernbelegschaft zu entlasten. Dieser Arbeitnehmerschutz der Ärzte schützt letzten Endes aber auch die Patienten vor übermüdeten Ärzten. Daher kollidiert das Urteil ganz offensichtlich mit den Patienteninteressen. Dennoch: Das Urteil ist nun einmal in der Welt und entfaltet in Baden-Württemberg Bindungswirkung. Als Krankenhauschef würde ich jetzt auf die Arbeitnehmerüberlassung ausweichen. Hierzu hat sich das LSG zwar kritisch geäußert, aber nichts entschieden.

Was bedeutet das für die Honorarärzte im Rest der Republik?
Die Tätigkeit von Honorarärzten wird generell immer schwieriger. Die Deutsche Rentenversicherung prüft verschärft und kommt immer häufiger zum Ergebnis, dass es sich bei den Honorarärzten um Scheinselbstständige handelt. Dann müssen vor allem die Krankenhäuser Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und möglicherweise auch Lohnsteuern abführen. Deshalb tendieren immer mehr haftende Krankenhausgeschäftsführer dazu, an Stelle von Honorarärzten Ärzte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen. Das ist durch die Mehrwertsteuer zwar etwas teurer, aber ohne Risiko. Das Urteil erhöht den Druck.

Was empfehlen Sie Krankenhäusern, die mit Honorarärzten zusammenarbeiten?
Da gibt es kein Patentrezept. Jeder Fall ist anders. Zusammenfassend geht es ja um die Frage: "Wie kann ich Ärzte auf Zeit rechtssicher beschäftigen?" Bei unserem Symposium in Berlin haben wir dafür sieben verschiedene Möglichkeiten diskutiert: Neben dem Honorararztvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung gibt es die Abrufarbeit, die Kurzzeitbefristung, den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, die Vermittlung über eine Genossenschaft oder über eine GmbH. Welches Instrument das Richtige ist bedarf einer sehr genauen Betrachtung. Aber wir sollten das nicht verkomplizieren. Es gibt auch eine einfache Antwort: In der heute unsicheren Rechtslage empfehle ich ganz klar die Festanstellung oder die Arbeitnehmerüberlassung. Das ist übrigens auch die Empfehlung der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft.

Besteht die Möglichkeit, dass sich die Rechtslage trotz des Urteils doch noch ändert?
Aber ja. Bis der nächste Fall soweit gebracht ist, dass das Bundessozialgericht entscheidet, dauert es sicher noch lange. So viel Zeit haben die Krankenhäuser nicht, vor allem aber nicht die Patienten. Noch einmal in aller Klarheit: In Zeiten des Ärztemangels erschwert die Umsetzung des Urteils die Patientenversorgung! Ich denke, hier ist der Gesetzgeber gefragt. Darum müssten sich die Krankenhäuser jetzt kümmern. Ich werde das jedenfalls tun.

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