"Es ist ein Unding, dass die KV offenbar glaubt, sie müsse sich nicht an Recht und Gesetz halten", kritisierte einer der Kläger, der 1. Vorsitzende des Verbandes ambulanter Operateure und Narkoseärzte in Deutschland (LAOH), Thomas Wiederspahn-Wilz das Verhalten der KV. In dem hessischen Honorarstreit legen die betroffenen Ärzte jetzt härtere Bandagen an, berichtet das Portal "Medinfoweb". Weiter heißt es bei "Medinfoweb":
"Das Urteil des Bundessozialgerichts hat gewaltige Auswirkungen. Nach Informationen der Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. iur. Karin Hahne aus Frankfurt am Main, die das Urteil für Dr. Widerspahn-Wilz erstritten hat, gingen gegen die damaligen Honorarbescheide bei der KV tausende Widersprüche ein.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist der seit dem 1. April 2005 gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Der EBM ist das für die Abrechnung der Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbindliche Regelwerk. Er wird durch einen Bewertungsausschuss beschlossen, der sich paritätisch aus Vertretern des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammensetzt.
Die niedergelassenen Ärzte bemängeln, dass der auf Grundlage des EBM von der KV Hessen ausgehandelte Honorarverteilungsvertrag die gewollten Veränderungen in der Honorierung der ärztlichen Leistung wieder "kassiert" hat. Gegen die Honorarverteilungsbescheide, die sie in der Folge von der KV erhielten, zogen niedergelassene Ärzte mit einer Anfechtungsklage vor das Bundessozialgericht und gewannen den Musterprozess.
Bei der Klage ging es um zwei Dinge. Zum einen hatte sich die KV Hessen nicht an Vorgaben des Bewertungsausschusses gehalten und stattdessen verschiedene medizinische Leistungen den Regelleistungsvolumina zugeordnet, anstatt diese Leistungen extrabudgetär abzurechnen. Zum anderen wurde eine Härtefallregelung getroffen, die einen Teil der Ärzte bei der Honorierung benachteiligt. Beides ist rechtswidrig, urteilte im August 2010 das Bundessozialgericht auf die Klage von Dr. Thomas Wiederspahn-Wilz hin."



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