
Die Bundesregierung beschloss nun den Gesetzesentwurf zur Intensivpflege. Nach einer öffentlich aufgeheizten Diskussion über Vorschläge im vergangenen halben Jahr wurde der Gesetzesentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn überarbeitet. Im Jahr 2019 gab es in der gesetzlichen Krankenversicherung 19 000 Fälle in ambulanter und 3400 in stationärer Intensivpflege. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 1,9 Milliarden Euro.
Intensiv-Pflegebedürftige sollen nach dem Entwurf „besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt“ werden. Das seien die Ziele des Entwurfs des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes. Es bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat und soll im Sommer in Kraft treten.
Qualitätssicherung in der außerklinischen Intensivpflege
Die außerklinische Intensivpflege sei nur von „besonders qualifizierten Ärztinnen und Ärzten“ zu verordnen. Sie dürfe in Pflegeeinrichtungen, bestimmten Intensivpflege-Wohneinheiten und in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Ob die Pflege der erforderlichen Sicherheit entsprechend erfolgt, muss jährlich durch eine persönliche Begutachtung von Medizinischen Diensten im Auftrag der Krankenkassen geprüft werden. Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen zukünftig außerklinische Intensivpflege leisten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert in Rahmenbedingungen einheitliche Vorgaben an die Qualität. Hintergrund dafür sind vorangegangene Zweifel an der Versorgungsqualität von Patienten, die häuslich gepflegt wurden.
Die Kosten durch die Unterbringung Intensiv-Pflegebedürftiger in stationären Einrichtungen soll zum größten Teil von den Krankenkassen übernommen werden. Diese Kostenübernahme als Satzungsleistung darf von den Krankenkassen auch für den Fall angeboten werden, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist.
Vor Entlassung aus dem Krankenhaus soll ein Entwöhnungsversuch bei Patientinnen und Patienten durchgeführt werden, bei welchen Beatmung nicht mehr dringend notwendig scheint. Durch zusätzliche Vergütung des Versuchs werde ein Anreiz dafür gesetzt, während bei fehlendem Versuch Vergütungsabschläge folgen sollen. So soll verhindert werden, dass Patienten ohne den Versuch, die künstliche Beatmung abzusetzen, in die ambulante Pflege entlassen werden. „Niemand soll nur wegen der falschen finanziellen Anreize länger künstlich beatmet werden als nötig“, bekräftigt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Erleichterte medizinische Rehabilitation
Verordnende Ärztinnen und Ärzte sind dafür verantwortlich, die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation festzustellen, an welche Krankenkassen gebunden sind. Die vorgesehene Dauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 ambulante Behandlungstage oder auf drei Wochen bei stationärer Behandlung festgelegt.
Zudem wird das Wahlrecht der Versicherten gestärkt, indem der Mehrkostenanteil für Versicherte bei der Entscheidung für eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung, halbiert wird. Die Mindestwartezeit für erneute Reha von Kindern und Jugendlichen ist im Gesetzesentwurf gestrichen. Für eine angemessene Entlohnung von Pflegekräften durch Reha-Einrichtungen sollen die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben werden. Rahmenempfehlungen auf Bundesebene sollen einheitliche Vorgaben für Tarifverträge schaffen.
„Die Versorgung von Intensiv-Pflegebedürftigen soll dort stattfinden können, wo sie am besten für alle Beteiligten geleistet werden kann. Sie darf keine Frage des Geldbeutels sein. Deswegen wird es erstmals Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause geben, die Intensivpflege in stationären Einrichtungen wird endlich bezahlbar“, begründet Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Beschluss.





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