Die Informationen dürfen demnach auch dann online stehen, wenn die Mängel inzwischen behoben wurden, befanden die Richter in ihrem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass der Betrieb mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen müsse. Das habe sich der Inhaber dann selbst zuzuschreiben (Az.: 3 A 270/10).
In dem konkreten Fall ging es um einen Bäcker, der sich dagegen wehrte, dass die Behörden die Hygienemängel in seiner Bäckerei im Web veröffentlichten. Das sei unverhältnismäßig, zumal spätere Kontrollen keine Beanstandungen mehr ergeben hätten. Geklagt hatte der Mann zunächst beim Verwaltungsgericht Saarlouis, war aber gescheitert.
Das OVG lehnte es ab, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Die Richter sahen die Sache wie die Behörden und das Verwaltungsgericht: Das Aufklärungsinteresse des Verbrauchers sei zumindest bei gravierenden Hygieneverstößen, wie sie im Fall des Bäckers vorgelegen hätten, höher als das wirtschaftliche Interesse des betroffenen Betriebes. Die Behörden dürften entsprechende Veröffentlichungen daher auf das sogenannte Verbraucherinformationsgesetz stützen.
Die Behörden hatten bei dem Bäcker unter anderem beanstandet, dass die Backwaren auf nicht-abwaschbaren Holzbrettern lagerten, die Wände im Zubereitungsraum nicht mit einem abwaschbaren Anstrich versehen waren, die Tapete in einem Verkaufsraum verschimmelt und weitere Durchgangsräume schmutzig waren.


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