Eine Firma für Medizingeräte hatte Ärzten die Kosten für hochwertige Reizstromgeräte in ihren Praxen erlassen, wenn sie ihren Patienten Therapiegeräte derselben Firma zur Eigenanwendung zu Hause verordneten. Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt dies den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Der BGH will seine Entscheidung am 5. Mai verkünden (Az.: 3 StR 458/10).
Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft am Rande der Verhandlung sagte, dürfte der Fall grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung aller Arten von Vergünstigungen haben, die Pharmafirmen und Medizingerätehersteller Kassenärzten gewähren. Im konkreten Fall stellte die Firma den Ärzten sogar die Briefumschläge zur Verfügung, in denen sie die Verordnungen für Reizstromgeräte zur Heimanwendung direkt an das Unternehmen schicken konnten. Wenn sie ausreichend viele Verordnungen ausstellten, wurden ihnen die Kosten für die Geräte in ihrer Praxis ganz erlassen.
Insgesamt verschrieben die Ärzte zwischen 2004 und 2008 mehr als 70 000 Reizstromgeräte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen aus medizinischer Sicht unnötig waren; dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Bestechung.
Rechtlich ist umstritten, ob die Ärzte bei der Verordnung von Hilfsmitteln als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln, welche die Kosten der Verordnungen tragen. Nur dann wäre der Tatbestand der Bestechung erfüllt. Über diese Grundsatzfrage hat der BGH erstmals zu entscheiden. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft bejahte diese Frage: Der Vertragsarzt der Krankenkassen sei "Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung". Deshalb sei er den Krankenkassen gegenüber verpflichtet.


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