Seine zweite Ehe kostete ihm den Job: Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hatte ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf wieder standesamtlich geheiratet. Sein Arbeitgeber reagierte prompt - mit Kündigung. Seither wehrte sich der Mediziner vor Gericht gegen den Rauswurf.
Seine Klage hatte bereits in zwei Instanzen Erfolg. Nun liegt der Fall an diesem Donnerstag den obersten Arbeitsrichtern zur Entscheidung vor. "Die Kirchen haben einen Sonderstatus im Arbeitsrecht. Ihre Rechte werden - ebenso wie die der Arbeitnehmer - vom Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt", stellt die Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, Inken Gallner, klar.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1985 den Kirchen das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Wer also einen kirchlichen Arbeitgeber hat, muss sich dessen religiösen Grundsätzen beugen, sonst droht die Kündigung. Das gilt jedenfalls für sogenannte verkündigungsnahe Tätigkeiten, die einen direkten Bezug zur jeweiligen kirchlichen Glaubenslehre haben. Deshalb riskieren Mitarbeiter in leitenden und öffentlich hervorgehobenen Positionen bei Loyalitätsverstößen eher ihren Job als beispielsweise eine Putzfrau.
In der Vergangenheit hatten kirchliche Mitarbeiter, die sich juristisch gegen ihre Kündigung nach Wiederheirat wehrten, zumeist schlechte Karten. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterten bereits in den 70er und 80er Jahren Kindergärtnerinnen katholischer Einrichtungen und eine Lehrerin an einem Missionsgymnasium mit ihren Klagen. Zuletzt hatten die Bundesrichter im Jahr 2004 die Entlassung eines katholischen Kirchenmusikers gebilligt.
Dennoch könnten die Bundesrichter in dem jetzigen Fall von ihrer bisherigen Rechtsprechung abweichen und eine Grundsatzentscheidung treffen, die künftig solche Kündigungen erschwert. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburg) sah im September vergangenen Jahres in der Kündigung eines Organisten und Chorleiters aus Essen, der eine außereheliche Beziehung hatte, das Grundrecht auf Schutz des Privatlebens verletzt.
Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderen Fall die Entlassung eines Öffentlichkeitsmitarbeiters der Mormonenkirche wegen einer Affäre für rechtens erklärten, sorgte der Rüffel der europäischen Richter für einen Paukenschlag unter deutschen Juristen. Auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wird bei seiner Bewertung der Chefarzt-Kündigung nicht an dem Straßburger Urteil vorbeikommen. "Die Schwierigkeit liegt darin, einen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer zu schaffen", sagt Gallner.
Die deutschen Arbeitsgerichte müssten nach dem Straßburger Urteil ihre Entscheidungen sorgfältiger begründen, meint der emeritierte Professor für Arbeitsrecht an der Universität Regensburg, Reinhard Richardi. Für die katholische Kirche sei die Ehe ein Sakrament, das ihre Mitarbeiter zu respektieren hätten. Aber auch für die Kirchen gebe es keine absoluten Kündigungsgründe. Richardi: "Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, prüfen letzlich staatliche Gerichte."



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