Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab mit dieser Entscheidung am Dienstag dem Bundesversicherungsamt Recht, das einer Betriebskrankenkasse eine entsprechende Satzungsänderung nicht genehmigt hatte.
Grundsätzlich seien solche Wahltarife erlaubt, allerdings gelte das "Alles-oder-nichts-Prinzip", entschied der 1. Senat. Eine Zahlung sei nur rechtens, wenn der Versicherte überhaupt keine Leistungen gebraucht habe. Dabei werden laut Gesetz Leistungen zur Vorsorge, für Schwangere oder zum Schutz von Minderjährigen nicht angerechnet. (Az.: B 1 A 1/09 R).
Bei der betroffenen Krankenkasse erhalten Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, laut Satzung eine Prämie, wenn sie und ihre mitversicherten Angehörigen in dem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Geplant war, die Prämie bei einer ärztlichen Verordnung um 40 Euro zu kürzen und bei einer zweiten Verordnung um 80 Euro. Jede weitere Verordnung hätte die Prämienzahlung völlig ausgeschlossen.
Das Bundesversicherungsamt lehnte diesen Nachtrag zur Satzung ab und verwies auf die Rechtslage. Dem schlossen sich auch die obersten Sozialrichter an.



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