Das entschied das Landgericht Duisburg laut einem Bericht des Portals Der Westen. Das Gericht wies eine Beschwerde des Online-Redakteurs gegen ein 2012 vom Amtsgericht verhängtes Ordnungsgeld ab sowie gegen einen späteren Beschluss, der ihm Beugehaft androhte. In dem Verfahren geht es um die Mitarbeiterin der Rehaklinik Bad Hamm in Nordrhein-Westfalen, die sich durch einen Beitrag im Bewertungsportal Klinikbewertungen.de verunglimpft sah. Sie stellte 2011 Strafanzeige wegen übler Nachrede und verlangte von den Betreibern, den Beitrag zu löschen sowie die Anmeldedaten des Nutzers herauszugeben, der das herabwürdigende Posting erstellt hatte, berichtet "Heise online". Der Online-Redakteur des Portals löschte daraufhin den Beitrag, verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.
Forumsbeitrag ist kein Leserbrief
Das Landgericht erklärte, der Online-Redakteur könne sich nicht auf das Journalisten zugesicherte Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ein Beitrag in einem Internetportal, den der Nutzer selbst einstelle, sei nicht dem Leserbrief in einer Tageszeitung gleichzusetzen, der redaktionell kontrolliert werde. Der Online-Redakteur hat zuvor bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt, sie hat keine aufschiebende Wirkung.


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