Der BDPK hat beim Landgericht Tübingen Klage gegen den Landkreis Calw auf Unterlassung der rechtswidrigen Subventionen für die Kreiskliniken Calw GmbH eingereicht. Strittig ist die Frage, ob der Landkreis Calw die von der EU-Kommission im sogenannten Almunia-Paket für staatliche Beihilfen festgelegten rechtlichen Anforderungen beachtet hat. Der Landkreis Calw hatte seiner Kreisklinik bereits in der Vergangenheit wiederholt Finanzspritzen in Form von Investitionszuschüssen und Ausfallbürgschaften außerhalb der regulären Krankenhausfinanzierung gewährt. Vor dem Hintergrund der andauernden Jahresverluste der Gesellschaft beschloss der Kreistag des Landkreiseses Calw im Dezember 2012, zusätzlich auch die Jahresfehlbeträge der Kreiskliniken Calw für 2012 in Höhe von rund sechs Millionen Euro und danach zunächst die bis zum Jahr 2016 erwarteten Defizite in jeweils 7-stelliger Höhe auszugleichen.
Gutachten der Uni Hannover angefordert
Die Klage berufe sich auf europäisches Wettbewerbsrecht und sei darauf gerichtet, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zu landen, erklärt der IVKK. Mit einem Rechtsgutachten durch die Universität Hannover will der Verband zeigen, dass die Grundlage der Wettbewerbsklage des BDPK gegen das Grundgesetz verstösst und nicht an den EuGH überwiesen werden darf, sondern vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gehört. Ursprünglich, so heisst es in dem Brief des IVKK-Vorsitzenden, habe der BDPK diese Klage gegen die Stadt München richten wollen, dieses Vorhaben jedoch aus Furcht vor einem politischen "Tsunami" aus dem Fokus der Medien- und Landeshauptstadt München ins beschauliche Baden-Württemberg verlagert.
Angst vor dem EuGH
In seinem Schreiben warnt der IVKK-Vorsitzende, das Landgericht Tübingen könne den Fall vorschnell dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und damit die Entscheidung über Krankenhausfinanzierung in Deutschland faktisch auf die EU-Ebene verlagern. Ziegler: "Was sich derzeit beim europäischen Bankensystem abspielt, würde sich dann auch beim europäischen Krankenhauswesen vollziehen. Dazu darf es nicht kommen, weil das Krankenhauswesen in Deutschland eine grundgesetzlich garantierte Instanz ist und bleibt!"


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