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MedizinprodukteKrankenhauseinkäufer müssen auf Qualität achten

Einkäufer in Kliniken müssen ihre Produktwahl künftig viel stärker an der Qualität orientieren. Das geht aus dem neuen Patientenrechtegesetz hervor und wird durch den Krankenhausexperten Wilfried von Eiff bestätigt.

"Der Einkäufer ist zukünftig viel stärker als bisher in der Pflicht, sich über Qualitätsunterschiede der am Markt erhältlichen Medizinprodukte zu informieren", sagte von Eiff auf dem Jahreskongress der Prospitalia Einkaufsgemeinschaft. Anhand von medizinischen Thromboseprophylaxestrümpfen (MTPS) erläuterte der Leiter des Centrums für Krankenhausmanagement (CKM) in Münster den Entscheidungsprozess. Es gebe unterschiedliche Fabrikate mit unterschiedlicher Funktionalität am Markt. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinung vieler Einkäufer seien die Strümpfe nicht alle gleich oder gar austauschbar. "Das Spektrum reicht von 100-prozentiger Zweckerfüllung bis zu Strümpfen, die eher Gefahr laufen, eine Thrombose auszulösen", erläutert von Eiff. "In unserem Beispiel kommt dem Einkäufer die Wahl des Produktes mit dem billigsten Stückpreis am Ende teuer zu stehen. Das Billigprodukt ist ökonomisch die falsche Wahl und obendrein ein klinisches Risiko", sagte von Eiff.

Der Einkäufer muss sich über die klinische Wirkung von Produkten informieren
Insbesondere die Klinikeinkäufer seien gefordert, diese Entwicklung zu verfolgen und verstärkt Informationen zu Qualitätsunterschieden einzuholen. Der Einkäufer sei verpflichtet, sich bei der Beschaffung eines Medizinproduktes vor seiner Entscheidung über alternative klinische Wirkungen sachgerecht zu informieren. Dazu gehöre es, sich im Falle von Produkten, die für kritische klinische Situationen eingesetzt werden ausreichend Fachinfos über die am Markt angebotenen Produkte einzuholen. "Eine Orientierung der Einkaufsentscheidung nur am Preis des Produktes kann klinische Komplikationen hervorrufen, sofern ein nicht funktionsgerechtes Produkt beschafft wird", führt von Eiff aus. "Viele Einkäufer sind sich der Tatsache nicht bewusst, dass sie bei einem Versäumnis rechtlich belangt werden können."

"Keiner kann sich mit Unwissenheit herausreden"
Der Jurist Volker Großkopf bestätigt die Ausführungen seines Vorredners: "Das Vorhalten der entsprechenden Qualität gehört zum medizinischen Standard", so Großkopf. "Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraf 630 a, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph ist im Rahmen des Patientenrechtegesetzes, welches am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist, in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden." Von Eiff ergänzt: "Damit kann sich nachher keiner mehr rausreden, weil er in Unwissenheit der Kenntnis eines nicht funktionsfähigen Produkts die falsche Einkaufsentscheidung getroffen hat. Juristisch wird in solchen Fällen unterstellt, der Einkäufer hätte um die mangelnde Funktionalität wissen müssen und verbindet damit eine "billigende Inkaufnahme" und damit Vorsatz".

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