Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (AZ: 158 C 13912/12). Das Interesse der Öffentlichkeit an Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiege gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Frauenarzt klagte
Ein Internetanbieter hatte in dem Portal kostenfrei Informationen zu Ärzten und anderen Heilberuflern zur Verfügung gestellt, darunter Name, Titel, Fachrichtung und Praxisanschrift, teils auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen.
Wollen Nutzer Bewertungen abgeben, müssen sie sich mit einer E-Mail-Adresse anmelden, die bei der Registrierung geprüft wird. Ein Frauenarzt - der in zwei von drei Kommentaren sehr gut bewertet wurde - forderte von dem Internetbetreiber die Löschung seiner Daten.
Meinungsfreiheit überwiegt
Das Amtsgericht wies die Klage des Arztes ab. Zwar sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Es überwiege aber die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Mögliche rufschädigende Einträge könnten rückverfolgt werden. Das Portal biete eine sinnvolle Hilfe bei der Auswahl eines Arztes. Auch deshalb bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung solcher Daten durch die Internetbetreiberin. Das Urteil ist rechtskräftig.


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