Das entschied der Bundesgerichtshof. Damit errang ein Stammzellforscher der Universität Bonn einen Teilerfolg in der Revision gegen eine Klage der Umweltorganisation Greenpeace. Diese hatte gefordert, das Patent auf Zellen aus embryonalen Stammzellen komplett für nichtig zu erklären - in der Vorinstanz hatte sie damit Erfolg gehabt (Az.: X ZR 58/07). Damit ist das Patent nichtig, soweit es Zellen umfasst, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind. Der Patentschutz bleibt hingegen bestehen, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2011 in einer Grundsatzentscheidung die Patentierung von Verfahren unter Nutzung embryonaler Zellen weitgehend eingeschränkt. So dürfen keine Patente auf Methoden erteilt werden, wenn dafür zuvor menschliche Embryonen verwendet oder zerstört werden müssen. Diese Entscheidung ist auch für Deutschland bindend.
Der BGH stellte klar, dass der Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen an sich nicht als Verwendung von Embryonen zu werten ist und damit nicht unter das Patentierungsverbot fällt. Das gilt auch dann, wenn sich solche Zellen mit anderen Zellen so kombinieren lassen, dass sich daraus ein Mensch entwickeln könnte. "Es würde letztlich den Schutz des Embryos relativieren, wenn man ihn auf beliebige Voraussetzungen erstrecken würde", sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung.


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