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Sterbehilfe-UrteilHospiz Stiftung sieht keinen Dammbruch

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung sieht in dem Berliner Sterbehilfe-Urteil keine entscheidende Weichenstellung zugunsten von Sterbehelfern.

Die Stiftung nehme nicht an, dass sich die Situation für die Ärzte in Sachen Sterbehilfe durch das Urteil grundsätzlich ändere, sagte die Leiterin des Vorstandsbüros, Elke Simon. Das Berliner Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass Ärzte in besonderen Ausnahmefällen Beihilfe zur Selbsttötung eines Todkranken leisten dürfen, ohne damit gegen Berufsrecht zu verstoßen. Rechtskräftig ist das am Montag bekanntgewordene Urteil noch nicht. Die Berliner Landesärztekammer kann noch in Berufung gehen, will aber zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Der Mannheimer Medizinrechtler Jochen Taupitz sagte, das Berliner Urteil öffne Ärzten, die Todgeweihten helfen wollten, einen "kleinen Türspalt". Taupitz, der dem Deutschen Ethikrat angehört, sagte der Nachrichtenagentur dpa, aus seiner Sicht sei die Ärzteschaft nicht gut beraten, wenn sie das Verbot der Beihilfe zum Suizid standesrechtlich festschreibe. Denn es spreche viel dafür, dass gerade Ärzte diese Aufgabe übernehmen sollten.

Über Sterbehilfe wird in Deutschland seit Jahren gestritten. Klar ist, dass Tötung auf Verlangen gesetzlich unter Strafe steht, nicht jedoch Beihilfe zum Selbstmord. Wo die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe verläuft, ist juristisch noch nicht eindeutig festgelegt. Leisten Ärzte Beihilfe zum Selbstmord, etwa indem sie Patienten todbringende Medikamente überlassen, müssen sie unter Umständen mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Deutsche Ärztetag hatte 2011 eine Musterberufsordnung beschlossen, in der Medizinern Beihilfe zum Selbstmord verboten wird. Die Musterordnung ist aber noch nicht von allen Landesärztekammern übernommen worden, einige Kammern wollen sie auch nicht übernehmen. Deshalb gibt es in den Ländern gegenwärtig unterschiedliche Situationen, in Berlin etwa gilt die Musterberufsordnung nicht.

Kläger in dem bereits seit dem Jahr 2007 anhängigen Berliner Verfahren war ein Arzt, der damals als zweiter Vorsitzender des Sterbehilfevereins Dignitate (heute: Dignitas) amtierte.

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