Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die bisherige Regelung, wonach die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn ein bestimmter Anteil der Patienten gesetzlich versichert ist oder wenn ein Unternehmen zu einem Verband der freien Wohlfahrtspflege gehört, sei nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das Finanzamt Berlin-Steglitz hatte einem ambulanten Pflegedienst die Befreiung von der Mehrwertsteuer versagt, weil 68 Prozent der betreuten Patienten Privatzahler gewesen seien.
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