Die niedergelassenen Ärzte in Sachsen-Anhalt sind mit ihrer Forderung nach deutlich mehr Geld vorerst gescheitert. Das Landessozialgericht hob in Halle einen Schiedsspruch auf, durch den die Ärzte wegen der häufigeren Erkrankung der im Schnitt auch älteren Menschen in Sachsen-Anhalt einen größeren Anteil am bundesweiten Budget erhalten hätten, wie das Gericht mitteilte. Die Kammer ordnete nun einen neuen Schiedsspruch an und legte auch die Kriterien für die Berechnung fest.
Die Kassenärztliche Vereinigung als Vertreterin der Ärzte kritisierte bereits seit langem, dass die Krankheitshäufigkeit nicht ausreichend bei der Verteilung des Geldes berücksichtigt werde. "Obwohl in unseren Bundesländern die Bevölkerung nachweislich älter, häufiger und schwerer krank ist, wird das notwendige Behandlungsvolumen von den Krankenkassen bewusst nicht finanziert", hatte der Chef der Kassenärztlichen Vereinigung, Burkhard John, erst vergangene Woche erklärt.
"Der Wohnort bestimmt das Niveau der medizinischen Versorgung. Das ist ein Skandal in unserem Sozialstaat, der jedem die gleichen Lebensbedingungen garantiert." Beim Landesschiedsamt hatten sich die Ärzte bereits durchgesetzt. So sollten bestimmte Vergütungen um zusammen fasst 15 Prozent steigen. Die Gesetzlichen Krankenkassen fochten diese Entscheidung aber vor dem Landessozialgericht an.
Der Sprecher des KGV-Spitzenverbandes, Florian Lanz, nannte die Vorwürfe der Ärzte in der vergangenen Woche absurd. In Sachsen-Anhalt erhalte ein Hausarzt rund 220 000 Euro Honorar, während es etwa in der KV-Region Nordrhein 195 000 Euro seien. "Wer hier von einer Benachteiligung Sachsen-Anhalts spricht, stellt standespolitische Interessen über eine objektive Information."
Das Landessozialgericht urteilte jetzt, das Bedürfnis nach einer anderen Vergütungsstruktur sei zwar nachvollziehbar. Anpassungen dieser Art dürften aber nur Veränderungen der Patientenstruktur zum Vorjahr berücksichtigen, nicht aber eine schon seit 2009 bestehende Struktur. Daher sei nun ein neuer Schiedsspruch notwendig. Das Gericht ließ zugleich aber auch die Möglichkeit offen, dass die Beteiligten ihren Rechtsstreit in der nächsten Instanz beim Bundessozialgericht weiterführen.


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