Seit der Einführung des DRG-Systems steigt die Zahl der erbrachten Leistungen beständig an. Kliniken sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, sie würden aus rein wirtschaftlichen Gründen eine Zunahme der Behandlungen bewirken. Chefärztverträge mit leistungsbezogener Vergütung begünstigen diese Entwicklung, heißt es. Kliniken seien wegen eines Systemfehlers geradezu gezwungen, ständig mehr Leistungen zu erbringen, so der CKiD. "Das Morbiditätsrisiko darf nicht zu Lasten der Krankenhäuser gehen", mahnt der Verband. Die Ausgestaltung des DRG-Systems müsse auf zwei Ebenen überdacht werden:
1. Umgang mit Leistungssteigerungen: Wie können Anreize für ökonomisch motivierte Mengensteigerungen reduziert und eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden? DRGs, welche die Basisversorgung abdecken, dürfen durch Mengensteigerungen nicht abgewertet werden.
2. Schweregradentwicklung: Mengensteigerungen korrelieren in vielen Fällen mit einer Zunahme des Schwergrades. Es gibt allerdings Hinweise dafür, dass bei Kliniken mit starken Mengenzuwächsen bei bestimmten Leistungen auffällige Abweichungen von der Normalverteilung im Vergleich zu Kalkulationshäusern zu beobachten sind. Diese Entwicklung muss im Detail geprüft werden.
In jedem Fall sei sicherzustellen, dass Budgetzuwächse und Abschläge, welche aufgrund von Mengensteigerungen hausindividuell vereinbart wurden, keine absenkende Wirkung auf den Landesbasisfallwert (LBFW) nach sich ziehen, so dass alle Häuser kollektiv davon betroffen sind. Der LBFW dürfe nicht mehr über eine Mengenkomponente gesteuert werden, sondern muss ausschließlich über Preisindizes (zum Beispiel Orientierungswert) fortgeschrieben werden.
Die von der CKiD geforderte Ausgestaltung der DRGs auf zwei Ebenen bedeute einen grundlegenden Einschnitt ins Vergütungssystem:
• Mehrleistungen, die durch die demographische Entwicklung bedingt sind, müssen mit Hilfe eines festen Faktors im System Berücksichtigung finden. Die durch die Demographie bedingte Leistungssteigerung wird somit nicht ins Landesbudget eingerechnet und für die Budgetverhandlungen gilt eine veränderte Ausgangsgröße. Mehrleistungen, die diesen Faktor überschreiten, werden von einem Haus einzeln vereinbart und entsprechend eines Korridors vergütet.
• Mehrleistungen, die durch den medizinisch-technischen Fortschritt begründet sind, müssen ebenfalls im System mit einem entsprechenden Faktor berücksichtigt werden. Hierbei kann die Anwendung eines branchenspezifischen Preisindexes zum Tragen kommen. Die NUBs (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) dürfen bei der Berechnung des Landesbasisfallwertes nicht mit einfließen.


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