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NeuerungErstes Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein

Als letztes Bundesland hat Schleswig-Holstein am 10. Dezember 2020 nun ein eigenes Landeskrankenhausgesetz bekommen. Es soll die Versorgung an den 92 Klinikstandorten verbessern und so die Patientenversorgung sicherstellen.

Gesetzbuch liegt aufgeschlagen auf einem Tisch.
Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Symbolfoto

Schleswig-Holstein hat als letztes Bundesland ein Landeskrankenhausgesetz bekommen. Der Gesetzesentwurf wurde am 10. Dezember vom Landtag verabschiedet. Durch das Gesetz soll eine verbesserte Patientenversorgung gewährleistet werden.

Gesundheitsminister Heiner Garg: "Wir schaffen damit ein zentrales Element zur Qualitätssicherung und Zukunftsgestaltung der stationären Versorgung.“ Nach seinen Angaben werden im Norden jährlich mehr als 600 000 Patienten in Schleswig-Holsteiner Krankenhäusern behandelt.

Die zentralen Inhalte des neuen Landeskrankenhausgesetzes

  1. Das Land kann für Erkrankungen mit hohen Fallzahlen wie zum Beispiel Schlaganfälle zukünftig die Krankenhäuser benennen, die für die Versorgung am besten geeignet sind. Ziel ist es, dass die Patientinnen und Patienten in das Krankenhaus gebracht werden, in dem sie die für ihre Erkrankung bestmögliche Behandlung erhalten.
  2. Ein ganz wesentlicher Punkt ist, dass es mit dem Landeskrankenhausgesetz erstmals eine Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein geben wird. Diese wird sicherstellen, dass die Regelungen des Landeskrankenhausgesetzes tatsächlich eingehalten werden.
  3. Gesetzlich geregelt wird auch die Aufnahmeverpflichtung und die Dienstbereitschaft der Notaufnahme. Notfallpatienten sind demnach vorrangig zu versorgen und Krankenhäuser auch bei voller Auslastung zur Erstversorgung von stationären Notfallpatienten verpflichtet. Im schlimmsten Fall kann die künftige Rechtsaufsicht für die Krankenhäuser ein Bußgeld von bis zu 500 000 Euro verhängen. Zudem werden die Krankenhäuser verpflichtet, sich an dem landesweiten Behandlungskapazitätennachweis zu beteiligen. Zukünftig können Rettungsdienste dadurch sehr viel einfacher feststellen, wo freie Kapazitäten in einer Region sind.
  4. Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf wie Kinder, Menschen mit Handicap oder Demenz sowie Patienten, die im Sterben liegen. Das Gesetz gibt nun vor, dass die Krankenhäuser auf die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppen besonders eingehen müssen und zum Beispiel Begleitpersonen soweit wie möglich mit aufzunehmen sind.
  5. Das Landeskrankenhausgesetz enthält zukünftig Vorgaben zur Vorhaltung persönlicher Schutzausrüstung und die Verpflichtung zur Erstellung von Pandemieplänen.
  6. Die Krankenhäuser werden zukünftig verpflichtet, sich auf interne und externe Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen vorzubereiten.
  7. Die Regelungen zur Investitionsförderung werden modernisiert und an die aktuellen bundesgesetzlichen und haushaltsgesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die Kreise und kreisfreien Städte werden dadurch bei der Bewilligung und Prüfung der pauschalen Fördermittel entlastet. Diese Aufgabe wird zukünftig vollständig vom Gesundheitsministerium wahrgenommen.
  8. Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird.
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