Er legte dazu den Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland" (Hospiz- und Palliativgesetz) vor. Dieser regelt ambulante Palliativ- und Hospizversorgung in der häuslichen Umgebung und stationäre Versorgung in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und Krankenhäusern.
Weitere Eckpunkte sind:
- Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Niedergelassene Ärzte und Krankenkassen sollen zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren.
- Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden Teams eingeführt.
- Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten so einen um 25 Prozent höheren Tagessatz je betreutem Versicherten von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro. Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent statt bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten.
- Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt (etwa Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter).
- Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen.
- Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil der sozialen Pflegeversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewohner sind nicht mehr nur freiwillig, sondern sollen von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung.
- Die Krankenkassen werden zur Beratung der Versicherten bei der Auswahl verschiedener Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung verpflichtet./rm/DP/zb


Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen