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Urteil aus Schleswig-HolsteinKlinik muss nur einmal täglich Laub kehren

Ein Krankenhaus muss nicht ununterbrochen seinen Haupteingang und seine Wege von Laub und Schmutz freihalten. Täglich einmal, notfalls auch zweimal Laubkehren reicht völlig aus, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Damit scheiterte ein Krankenhausbesucher mit seiner Schmerzensgeldforderung in Höhe von 25.000 Euro. Der Mann wollte sich Anfang November 2010 in einer Klinik in der Gemeinde Großhansdorf nahe Hamburg stationär behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang kam es dann zum Unglück. Der Mann rutschte auf regennassem Laub aus, fiel auf dem Rücken und verletzte sich an der Wirbelsäule, berichte das Jura-Forum.

Doch das OLG entschied, dass die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat und nicht zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet ist. Eineinhalb bis zwei Stunden vor dem Unfall seien die Wege vom Laub gereinigt worden. Von der Klinik könne aber nicht verlangt werden, "Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten", so das OLG. Allerdings müsse darauf geachtet werden, dass keine glitschige und modrige dickere Laubschicht mit entsprechender Rutschgefahr entsteht

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