In dem verhandelten Fall wurde die Patientin an einem Mittwochabend um 20.38 Uhr als Notfall in ein Krankenhaus in Hamburg eingeliefert. Die Diagnose: akute Gastroenteritis mit rezidivierender hypotoner Kreislaufdisregulation. Die Patientin wurde vollstationär aufgenommen, ihre Entlassung war laut Aufnahmeanzeige für den Freitag vorgesehen. Nachdem sich der Zustand der Patientin unerwartet rasch stabilisiert hatte, wurde sie schon einen Tag früher, am Donnerstag um 12.38 Uhr, entlassen.
Die Klinik stellte der Krankenkasse für eine vollstationäre Behandlung 678 Euro in Rechnung. Die Kasse forderte die Klinik auf, ihre Leistungen als ambulante Behandlung abzurechnen, weil die Patientin weniger als 24 Stunden in der Klinik verbracht hatte.
Doch eine solche Mindestaufenthaltsdauer lasse sich weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, urteilte nun das BSG. Auch ein Aufenthalt von knapp 16 Stunden könne daher eine vollstationäre Behandlung sein. Voll- und teilstationäre Leistungen seien in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. "Danach liegt eine vollstationäre Krankhausbehandlung vor, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll", heißt es in dem Kasseler Urteil. Weitere Voraussetzung ist danach die "Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses". Diese sei bei dem Krankheitsbild der Patientin "durchaus nachvollziehbar".


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