Der Staat muss geistig Behinderten keine Verhütungsmittel bezahlen. Im Sozialhilferecht gelte wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung, dass eine amtlich verordnete Empfängnisverhütung nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert wird, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die Hilfe zum Lebensunterhalt decke Kosten für die Verhütungsmittel.Geklagt hatte eine 1966 geborene Frau aus Rheinberg in Nordrhein-Westfalen. Sie ist nach einem Schädel-Hirn-Trauma geistig behindert und kann nicht richtig sprechen. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und wohnt bei ihrer Mutter. Sie wollte, dass entweder ihre Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger ihre Verhütungsmittel bezahlt. Die Frau bekommt Dreimonats-Spritzen, die viermal im Jahr jeweils knapp 25 Euro kosten.
Anspruch nur bis zum 20. Lebensjahr
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab - ein Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel bestehe nur bis zum 20. Lebensjahr. Das müsse auch für den Sozialhilfeträger gelten, argumentierte dieser und weigerte sich ebenfalls. Die Frau zog daraufhin vor Gericht. In der ersten Instanz verurteilte das Sozialgericht die Stadt zur Kostenübernahme. In der zweiten Instanz wies das Landessozialgericht die Klage ab und stützte damit die Auffassung der Beklagten.


Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen