Als Voraussetzung für die kommunalen Zuschüsse erklärten die Karlsruher Richter, dass zuvor allgemein festgelegt werden müsse, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden. Wenn das transparent genug erfolgt ist, müssen die Zuschüsse nicht bei der EU angemeldet werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ Städte und Kreise aufatmen, doch auch die private Konkurrenz kann sich angesichts der gestellten Bedingungen teilweise bestätigt sehen. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hatte gegen den Landkreis Calw geklagt und verbotene und wettbewerbsverzerrende Subventionen moniert.
Weil der Kreis Calw die Transparenz aus Sicht des BGH in der Vergangenheit teils nicht ausreichend gewährleistet hatte, hoben die höchsten deutschen Zivilrichter ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart teilweise auf und verwiesen es in diesem Punkt zur neuen Verhandlung zurück (Az.:I ZR 263/14).
OLG muss erneut prüfen
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Betrieb der defizitären Krankenhäuser Calw und Nagold zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Dies heiße aber nicht, dass Zuwendungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht bei der EU hätten angemeldet werden müssen. Das OLG muss nun prüfen, ob es meldepflichtige staatliche Beihilfen waren. Der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher betonte allerdings, es könne gut sein, dass letztlich das OLG-Urteil bestehen bleibe.
Der Calwer Landrat Helmut Riegger (CDU) hatte darauf verwiesen, dass ohne die Finanzspritze die Krankenhausversorgung gerade im ländlichen Raum gefährdet wäre. Im Gegensatz zu Privatklinken müssten Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft eine ortsnahe und hochwertige Notfallversorgung rund um die Uhr über das ganze Jahr garantieren. „Wir können uns nicht die Rosinen herauspicken”, so der Landrat beim BGH.
BDPK: „Beihilfen sind nicht schrankenlos”
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) reklamierte ebenfalls einen Erfolg: Der BGH habe deutlich gemacht, dass Beihilfen „nicht schrankenlos” zulässig seien, sagte BDPK-Hauptgeschäftsführer Thomas Bublitz. Private Kliniken hätten dieselben Pflichten wie öffentliche, sagte er: „Es wäre fatal, wenn gute Kliniken, die nicht subventioniert werden, deshalb vom Markt verschwinden.”
Der Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser (IVKK) sieht in dem Urteil eine Chance, die Grundsatzfrage zu klären, ob Verlustübernahmen für Krankenhäuser Beihilfen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sind. "Sie können es nicht sein, wenn die Kompetenz der EU diesbezüglich nicht gegeben ist", sagte der IVKK-Vorsitzende Bernhard Ziegler. "Wir würden es begrüßen, wenn der Landkreis diese Grundsatzfrage im schwebenden OLG-Verfahren aufwerfen würde."
Der IVKK habe das von Anfang an bezweifelt und zur eigentlichen Klärung angemahnt. Ziegler erklärte, die Leistungen für Krankenhäuser beträfen einen Kernbereich des Grundgesetzes, den das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil zum EU-Vertrag 2009 als ‚integrationsfest‘ und damit nicht an die EU übertragbar erklärt habe.


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