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DRG-AbrechnungEntscheidend ist nicht der Tag der Aufnahme

Das Bundessozialgericht hat eine Bestimmung der Fallpauschalen-Vereinbarung gekippt. Wechselt der Patient während eines Klinikaufenthalts seine Krankenversicherung, muss die am Aufnahmetag zuständige Kasse nicht länger die Gesamtbehandlung bezahlen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Bestimmung der Fallpauschalen-Vereinbarung zwischen Kassen und Krankenhäusern gekippt, nach der diejenige Kasse den kompletten Krankenhausaufenthalt zu bezahlen hat, bei der der Patient am Tag der Aufnahme Mitglied war. Wechselt ein Patient während seiner stationären Behandlung die Kasse oder läuft sein Versicherungsschutz aus, kann das Krankenhaus für nachfolgende Behandlungen von der ursprünglichen Kasse kein Honorar mehr beanspruchen, heißt es in einem Bericht der "Ärzte-Zeitung" zu der aktuellen BSG-Entscheidung. Eine Fallpauschale ist demnach anteilig nach Tagen abzurechnen.

2376 Euro berechnet - 715 Euro bezahlt
Im jetzt entschiedenen Fall hatten die Asklepios Kliniken in Hamburg am 28. Februar 2005 eine Patientin mit Angina pectoris aufgenommen. Die Behandlung dauerte bis zum 8. April 2005. Die Frau war als Hartz-IV-Empfängerin über die AOK versichert. Das Krankenhaus stellte der AOK 2376 Euro in Rechnung. Die AOK bezahlte nur 715 Euro. Die Frau sei nur bis Ende Februar Mitglied gewesen, nachgehende Leistungsansprüche hätten daher nur bis zum 31. März 2005 bestanden. Dies hat das BSG nun bestätigt: Die AOK war nur bis Ende März zuständig und schuldet daher für die Zeit danach keine Vergütung. Wie das BSG betonte, sei die Frage der Leistungszuständigkeit keine untrennbare Einheit; die Aufteilung der Pauschale sei "zwingendes Gesetzesrecht". Daran könne auch die Fallpauschalen-Vereinbarung nichts ändern.

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