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Landessozialgericht Baden-WürttembergFür Klinik-Rufbereitschaft sind Sozialabgaben fällig

Ein Krankenhaus, das einen niedergelassenen Arzt in seinen Bereitschaftsdienst einbindet, muss auch Sozialbeiträge abführen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Binden Kliniken niedergelassene Ärzte in ihre Rufbereitschaften ein, so handelt es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung, die dementsprechend sozialversicherungspflichtig ist, berichtet die "Ärzte Zeitung". So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden. So hatte zuvor auch schon das Sozialgericht Freiburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden.

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