Binden Kliniken niedergelassene Ärzte in ihre Rufbereitschaften ein, so handelt es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung, die dementsprechend sozialversicherungspflichtig ist, berichtet die "Ärzte Zeitung". So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden. So hatte zuvor auch schon das Sozialgericht Freiburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden.


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