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UrteilGeriatrische Behandlung auch ohne Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie möglich

Das Bundessozialgericht hat für ein Hamburger Krankenhaus entschieden, dass es im Rahmen seines Versorgungsauftrags für die Innere Medizin eine geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung erbringen und abrechnen darf.

Die Akutbehandlung sei mit der geriatrischen Frührehabilitation inhaltlich verknüpft (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V), begründete das Gericht seine Entscheidung. Daher genüge es bei der geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung, dass diese vom "generellen Versorgungsauftrag" des Krankenhauses umfasst sei. Jedoch müsse die behandelnde Abteilung hinreichend ausgestattet sein, um den strukturellen Anforderungen einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können. Das Urteil vom 23. Juni 2015, Az. B 1 KR 21/14 R hatte sich abgezeichnet, teilten Seufert Rechtsanwälte in ihrer Mandanteninformation weiter mit. Denn das Landessozialgericht Hamburg hatte mit einem früheren Urteil (Az. L 1 KR 60/14) zu einem anderen Verfahren bereits entschieden, dass ein Krankenhaus auch ohne Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlungen erbringen und abrechnen darf. Das Bundessozialgericht hat auf dieses Urteil verwiesen. Auf die Krankenhausplanung im Fachgebiet Geriatrie dürfte die Entscheidung des Bundessozialgerichts Auswirkungen haben, so die Rechtsanwälte.

In der kma-Oktober-Ausgabe, die am 1. Oktober erscheint, beleuchten wir in der Titelgeschichte das Thema Geriatrie.

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