Liebe oder Arbeit? Diese Frage müssen sich Mitarbeiter der katholischen Kirche stellen, wenn sie zum zweiten Mal heiraten wollen. Einem Chefarzt aus Düsseldorf war das egal. Er heiratete seine zweite Liebe. Seitdem kämpft er um seinen Job in einem katholischen Krankenhaus. Denn nach seinem Arbeitsvertrag ist die zweite Ehe ein Kündigungsgrund. (Az.: 2 BvR 661/12) Der Arzt arbeitet zwar noch heute in der Düsseldorfer Klinik. Und bisher sah es auch so aus, als könnte er nur gewinnen. Denn einschließlich Bundesarbeitsgericht erklärten die Vorinstanzen die Kündigung für unwirksam. Beim Bundesverfassungsgericht jedoch musste er am Donnerstag einen Dämpfer einstecken: Die obersten deutschen Richter stärkten die Sonderrechte der Kirchen und verdonnerten die Bundesarbeitsrichter zu einer Neuauflage des Prozesses.
Chefarzt verliert in letzter Instanz
Die katholische Kirche zeigte sich erfreut: "Die Entscheidung stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Kirche", sagte etwa der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx. Doch das Verfassungsgericht setzt damit nur seine bisherige Linie fort. Bereits 1985 billigten die obersten Richter den Kirchen das Recht zu, Arbeitsverhältnisse nach ihrem religiösen Selbstverständnis zu regeln. Wer also einen kirchlichen Arbeitgeber hat, der muss sich mit höchstrichterlichem Segen den Loyalitätsanforderungen der katholischen Kirche beugen - oder gehen. Denn sie verlangt von ihren Arbeitnehmern, dass sie sich in ihrem Lebensstil an die kirchliche Lehre halten. Eine zweite Ehe gilt da als Sünde.
Verfassungsgericht bekräftigt auch die Rechte der Arbeitnehmer
Vor den Arbeitsgerichten hatten solche Angestellte wegen der starken Kirchenrechte in der Vergangenheit eher schlechte Karten. Anwalt Norbert Müller, der den Arzt bis zum Bundesarbeitsgericht vertreten hat, sieht in der jüngsten Karlsruher Entscheidung daher auch einen Erfolg für die Arbeitnehmer: "Der Beschluss zeigt auf der anderen Seite, dass solche Kündigungen nicht automatisch wirksam sind."
Denn Karlsruhe hat auch deutlich gemacht, dass die Grundrechte der Arbeitnehmer mitzählen und beide, die Grundrechte des kirchlichen Arbeitgebers wie die der Angestellten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Da das Bundesarbeitsgericht dies nicht ordentlich gemacht hat, muss es im Chefarzt-Fall noch mal ran.
Hoffnung liegt auf der Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
Eheschließung, Kündigung, Gerichtsverfahren - wer all diese Risiken nicht eingehen will, solle sich eben einen anderen Job suchen, mag manch einer denken. Doch das ist nicht so einfach: Ob Altenpflege, Kindergärten, Jugendhilfe, Beratung - kirchliche Träger sind in zentralen Stellen des Gemeinwesens aktiv und zum Teil vorherrschend. So beschäftigt allein die Caritas in bundesweit 25.000 Einrichtungen 559.000 Arbeitnehmer. Da kann es in manchen Branchen schwierig werden, einen religiös-neutralen Arbeitgeber zu finden. Hoffnung macht manchen Verliebten vielleicht das derzeitige Reformieren des kirchlichen Arbeitsrechts. "So sollen etwa wiederverheiratete Geschiedene nicht mehr um ihren Job fürchten müssen", sagte dazu der Trierer Bischof Stephan Ackermann im Oktober in einem Zeitungsinterview.
Wirkt sich die Karlsruher Entscheidung als Reformbremse aus?
"Der Beschluss macht klar, dass die katholische Kirche ihre arbeitsrechtlichen Bestimmungen aus rechtlichen Gründen nicht ändern muss", sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, der das Krankenhaus gegen den Chefarzt vertreten hat. Niemand wagt da eine Prognose. Doch Kirchenkritiker erhoffen sich sowieso nicht viel von der Reform: "Es wäre schon ein Fortschritt, wenn bei Beschäftigten, die weniger exponiert sind, etwas mehr Nachsicht gelten würde", sagt Laienprediger Sebastian Dittrich von der Initiative Kirche von Unten.




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