Ein von der Klägerin, die als Mann geboren ist, geforderter operativer Eingriff sei nicht erforderlich, teilte das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil vom Januar mit. Denn die Frau, die durch Hormonbehandlung bereits eine "mäßige" Brust entwickelt hatte, habe keine organischen Beschwerden (Az: L 5 KR 375/10 - Urteil vom 25. Januar 2012).
Auch das Argument der Klägerin, sich erst mit einem bestimmten Brustumfang tatsächlich als Frau fühlen zu können und unter ihrem geringen Brustwachstum zu leiden, ließ der 5. Senat in dem Berufungsverfahren vom Sozialgericht Freiburg nicht gelten. "Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellen grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar", heißt es in der Mitteilung.
Auch eine Regelung, die unter bestimmten Bedingungen Operationen bei Transsexuellen rechtfertige, könne in diesem Fall nicht angewendet werden. Denn dabei sei nur möglich, einen Anspruch auf "deutliche" körperliche Angleichung an das gewünschte Geschlecht zu erfüllen, aber nicht eine "möglichst weitgehende" Angleichung. Erst recht bestehe kein Anspruch auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit gälten für Transsexuelle keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen, bei denen die Krankenkasse auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck keine Brustvergrößerung zahlen müsse.


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