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VGH-UrteilKeine Millionen-Abfindung für Freiburger Klinikarzt

Der frühere Freiburger Klinikarzt Hans-Peter Friedl ist mit seiner Forderung nach einer Abfindung in Millionenhöhe jetzt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gescheitert.

Der 9. Senat in Mannheim wies in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Az.: 9 S 280/14) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die geforderten 1,98 Millionen Euro, weil dafür nachträglich die Geschäftsgrundlage entfallen sei.

Geldstrafe wegen Körperverletzung
Friedl war im Jahr 2000 wegen des Vorwurfs fehlerhafter Behandlungen suspendiert worden. 2003 wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. 2009 einigten sich Friedl und das Land auf einen Vergleich. Demnach beantragte der Mediziner die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, im Gegenzug sollte er 1,98 Millionen Euro Abfindung erhalten. Später verweigerte das Land die Zahlung und zog den Vergleich zurück.

Das sei rechtens, weil durch Gerichtsentscheidungen inzwischen geklärt sei, dass Friedl keinen Anspruch auf Rückkehr in seine alte Position gehabt habe. Damit sei das Risiko einer gerichtlichen Niederlage für das Land entfallen. Das alleine hätte eine Abfindung für entgangene Einnahmen aus Privatbehandlungen gerechtfertigt, mit denen Friedl seine Forderung begründet hatte. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.

Einst jüngster Chirurgie-Ordinarius
Friedl war in den Jahren 1997 bis 2000 Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsklinikum Freiburg im Breisgau und C4-Professor für Unfallchirurgie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Zum Zeitpunkt seiner Berufung war er mit 37 Jahren der jüngste chirurgische Ordinarius Deutschlands. Im Mai 2000 wurde mit dem Vorwurf, mehrere schwere Behandlungsfehler begangen zu haben, vom Dienst suspendiert und später gerichtlich angeklagt. Zur Last gelegt wurden ihm rund 90 Verfehlungen, neben schweren Behandlungsfehlern auch Anweisungen an Untergebene zur Fälschung von Operationsberichten und anderes. Im Februar 2003 verurteilte ihn das Landgericht Freiburg wegen einer vorsätzlichen und drei fahrlässigen Körperverletzungen zu einer Geldstrafe von 24.300 Euro (270 Tagessätze). Die Staatsanwaltschaft hatte ein dreijähriges Berufsverbot und zwei Jahre Haft, ausgesetzt zur Bewährung, gefordert. Strafmildernd hatten die Richter unter anderem gewertet, dass wesentliche Akten der Klinik zu den gravierendsten Anschuldigungen verschwunden waren, sowie die Rufminderung durch die Berichterstattung der Medien und eine günstige Prognose bei eventueller Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Das Gericht ging bei der, an der unteren Grenze verbliebenen möglichen Strafzumessung, allerdings von einer Entlassung Friedls nach einem Disziplinarverfahren aus. Im Januar 2004 bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil, denn er ließ kein Revisionsverfahren zu.

Uni Freiburg verweigert Weiterbeschäftigung
Die Uni Freiburg weigerte sich, Friedl weiter zu beschäftigen, und sei es auch nur noch in Forschung und Lehre. Aufgrund seines Status' als Beamter auf Lebenszeit musste ihm jedoch nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Zeitpunkt seiner Suspendierung bis Anfang 2009 das volle Grundgehalt weiterbezahlt werden. Und dies obwohl er seit 2001 in Kamloops (Kanada) lebt. Zwar wurde gegen ihn nun die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geprüft, das seine zwangsweise Entfernung aus dem Beamtendienst ohne Bezüge zum Ziel hatte. Ein hierzu als Untersuchungsführer eingesetzter Richter eines anderen Gerichts kam nach sechsjährigen Ermittlungen in einem Vorbericht zu der Auffassung, dass aufgrund des milden Landgerichtsurteils und der hohen Hürden des baden-württembergischen Disziplinarrechts es der angestrebten Entlassung an Erfolgsaussicht mangele. Daher wurde Anfang 2009 ein Vergleich geschlossen. Dem zufolge schied Friedl auf eigenen Antrag gegen Zahlung einer Abfindung von 1,98 Millionen Euro und Einstellung aller anhängigen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis aus. Mit der Abfindung durch die Uniklinik seien entgangene Einkünfte aus der Behandlung von Privatpatienten und Pensionsansprüche abgegolten.

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