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RechtskolumneKönnen Mindestmengen Qualität garantieren?

Nicht immer sagt die Häufigkeit einer durchgeführten Behandlung etwas über deren Qualität aus, das sieht auch der Gesetzgeber so.

Angemessene und zweckmäßige Qualitätsstandards sind eine unabdingbare Voraussetzung medizinischer Versorgung, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Seit 2004 obliegt es dem GBA die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung auszugestalten. Soweit erforderlich, erlässt er in diesem Zusammenhang die Durchführungsbestimmungen und Grundsätze für Konsequenzen, insbesondere für Vergütungsabschläge für Leistungserbringer, die ihre Verpflichtung nicht einhalten. Eine dieser Maßnahmen ist die Steuerung über Mindestmengen, die in letzter Zeit verstärkt in den Mittelpunkt gerückt ist. Nicht zuletzt katalysiert durch die skandalösen Vorfälle rund um die Transplantationsmedizin.

Der Steuerung über Mindestmengen liegt dabei die Auffassung zu Grunde, dass ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit durchgeführter Behandlungen einerseits und der Qualität des Behandlungsergebnisses andererseits besteht. Doch genau dies wird zunehmend kontrovers diskutiert. Es scheint zumindest zweifelhaft, ob in jedem Falle und somit grundsätzlich ein solcher Zusammenhang belegbar ist. So haben nicht zuletzt die Ergebnisse der Studie "Begleitforschung zur Einführung von Mindestmengen” im Auftrag des GBA diesbezüglich für erhebliche Diskussionen gesorgt. Oftmals erreichen Kliniken nicht die von den Fachgesellschaften geforderten Mindestraten.

Auch die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Problematik der Festsetzung von Mindestmengen zu befassen. Insbesondere das Bundessozialgericht hat in der jüngsten Vergangenheit festgesetzte Mindestmengen aufgehoben (etwa BSG, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 R). An diesen Leitsätzen wird sich künftig die Festsetzung von Mindestmengen grundsätzlich zu orientieren haben. Auch wenn Mindestmengen nach Auffassung des BSG grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind, so muss doch im Ergebnis gefolgert werden, dass schon im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch alternative Maßnahmen grundsätzlich in die Evaluierung einbezogen werden müssen und insbesondere die Eignung des jeweiligen Instruments kritisch zu hinterfragen ist.

Autor: Christian Rybak, Ehlers, Ehlers & Partner, Rechtsanwaltssocietät, www.eep-law.de

Die Rechtskolumne erscheint jeden Monat im Gesundheitswirtschaftsmagazin kma.

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