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Schilddrüsen-KrebsKrankenkassen müssen Radiojodtherapie bezahlen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Radiojodtherapie im Krankenhaus gegen Schilddrüsen-Krebs bezahlen. Sie können nicht geltend machen, der Krankenhausaufenthalt sei nicht medizinisch, sondern nur aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich, urteilte am 17. November 2015 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 18/15 R).

Bei der Radiojodtherapie nehmen die Patienten radioaktiv angereichertes Jod zu sich, das sich dann in der Schilddrüse anreichert. Dies ermöglicht sozusagen eine gezielte Strahlentherapie von innen. Folge ist allerdings, dass die Patienten radioaktiv strahlen. Um den Strahlenschutz zu gewährleisten, erfolgt die Radiojodtherapie daher generell vollstationär im Krankenhaus.

Im Streitfall wurde eine Patientin mit einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung im Universitätsklinikum der TU Dresden behandelt.Die Klinik rechnete die übliche Fallpauschale von 2.836 Euro ab. Die Kaufmännische Krankenkasse lehnte es jedoch ab, die Kosten zu übernehmen. Die stationäre Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Die Radiojodtherapie sei ebenso auch ambulant möglich. Sie erfolge allein wegen der Strahlenschutzvorschriften zum Schutz der Allgemeinheit im Krankenhaus. Diesen Fall schildert das "JuraForum". Doch sowohl das Sozialgericht Dresden als auch das BSG verpflichtete die Krankenkasse, die stationäre Behandlung zu bezahlen. Die Radiojodtherapie sei medizinisch notwendig gewesen. Das gelte auch für den Krankenhausaufenthalt, weil "die Behandlung strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf".

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