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Krankenhaus-Subventionen in CalwOLG Stuttgart weist Klage der deutschen Privatkliniken ab

Urteil: Städte und Kreise dürfen ihre finanziell angeschlagenen Kliniken weiterhin mit Zuschüssen unterstützen und Verluste ausgleichen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies in einem Musterverfahren eine Klage des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw ab. Die bisherige Praxis verstoße nicht gegen EU-Recht und das Wettbewerbsrecht, urteilte der zweite Zivilsenat. Der Verband hatte kritisiert, dass der Ausgleich von Defiziten durch Steuergelder ein Wettbewerbsnachteil sei. Die Verhandlung hat in der Klinikszene für Diskussionsstoff gesorgt. Der Landkreis hatte 2012 Verluste der Kreiskliniken Calw und Nagold sowie Ausfallbürgschaften für Investitionen übernommen. Das Landgericht Tübingen hatte die Klage des Verbandes in erster Instanz bereits abgewiesen.

Der Fall befindet sich jetzt bereits in der zweiten Instanz. Anfang des Jahres hatte der BDPK bereits ohne Erfolg am Landgerichts Tübingen geklagt. Der OLG-Richter betonte, dass das OLG nicht die letzte Instanz und eine grundsätzliche Klärung am Bundesgerichtshof oder Europäischen Gerichtshof sinnvoll sei. In einer Mitteilung begründet das Oberlandesgericht seine Entscheidung wie folgt:

"Der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG und Art. 108 Abs. 3 AEUV geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht jedoch nach Auffassung des Senats nicht. Es müsse nicht entschieden werden, ob eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare, weil nicht von der Europäischen Kommission genehmigte staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege. Jedenfalls sei nämlich ein Verstoß des Beklagten nach § 4 Nr. 11 UWG gegen die Marktverhaltensregel in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verneinen, weil der Landkreis gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit der Freistellungsentscheidung der Kommission (2005/842/EG) von der sogenannten Notifizierungspflicht freigestellt sei. Die Freistellungsentscheidung lässt Beihilfen zugunsten von Unternehmen zu, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Dawl) betraut sind. Die Kompetenz zur Definition und Organisation liegt bei den Mitgliedstaaten. § 1 Abs. 1 Satz 3 LKHG BW legt fest, dass es sich bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen um eine Dawl handelt. Angesichts der Aufnahme der Kreiskliniken des Landkreises in den Krankenhausplan liege deshalb keine unzulässige Beihilfe vor."

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier.

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