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RechtskolumneZielvereinbarungen auf dem Prüfstand

Zielvereinbarungen mit Chefärzten unterliegen in vielerlei Hinsicht besonderen Anforderungen: berufsrechtlich, sozialrechtlich, aber auch arbeitsrechtlich. Nicht zuletzt durch den neuen Paragrafen 136a SGB V hat die Diskussion über Inhalt und Gestaltungsfreiheit von Zielvereinbarungen an Intensität wieder zugenommen.

Die Notwendigkeit der Regelung ist von Beginn an kontrovers diskutiert worden. Schließlich enthält auch die Berufsordnung umfangreiche Regelungen. Zum Anderen aber ist die Regelung derart unbestimmt, dass ihre Umsetzung stark problembehaftet ist. Ziel ist die Gewährleistung der Qualität der Krankenhausversorgung durch die Verhinderung solcher finanziellen Anreize, die an die Anzahl von Operationen oder sonstigen Eingriffen gekoppelt sind. Der Chefarzt soll dadurch nicht in einen Konflikt zwischen der medizinischen Entscheidung einerseits und seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen andererseits geraten.
Zu diesem Zweck ist der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) aufgegeben worden, in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels und so die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidung sicherstellen sollen. Diesem Auftrag ist die DKG nachgekommen. Schon frühzeitig hatte sie Kritik an der Neuregelung geübt, da leitende Ärzte in die Gesamtverantwortung für die medizinische und wirtschaftliche Entwicklung eines Krankenhauses eingebunden werden, Anstrengungen zur sparsamen Ressourcenverwendung aber sich lohnen sollten. Vor diesem Hintergrund wiederholt die Empfehlung der DKG gemäß Paragraf 136a SGB V letztendlich die Grundsätze, die bereits berufsrechtlich seit jeher Geltung beanspruchen: So sind Chefärzte in ihrer Verantwortung für die Diagnostik und Therapie des einzelnen Behandlungsfalls unabhängig und keinen Weisungen des Krankenhausträgers unterworfen. Zielvereinbarungen müssen stets mit der notwendigen Sensibilität gehandhabt werden. Daraus folgt, dass finanzielle Anreize für einzelne Leistungen grundsätzlich nicht vereinbart werden dürfen, da die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung oberste Priorität hat.

Dies aber hat auch Auswirkungen auf bestehende Chefarztverträge, die meist einen variablen Vergütungsanteil enthalten. Welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß ergeben, ist allerdings bislang zweifelhaft, da Paragraf 136a SGB V keine diesbezügliche Regelung vorsieht und es somit (zunächst) bei den schon bisher bestehenden berufsrechtlichen Sanktionen verbleibt. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, wenngleich strikt anzuraten ist, bestehende Verträge im Hinblick auf die Neuregelung kritisch zu prüfen.

Die Rechtskolumne erscheint regelmäßig im Monatsmagazin kma.

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