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Statement Ortenau Klinikum„Krankenkassen bereichern sich an den Kliniken“

Das Ortenau Klinikum wendet sich gegen millionenschwere Rückforderungen und kurzfristige Rückverrechnungen der Krankenkassen ohne Rechtsgrundlage. Geschäftsführer Christian Keller kritisiert skandalöse Verrechnungspraktiken und macht Kassen für zusätzliche Defizite der Kliniken verantwortlich.

Christian Keller
Ortenau Klinikum
Ortenau Klinikum-Geschäftsführer Christian Keller.

Das Ortenau Klinikum als einer der großen kommunalen Klinikverbünde in Baden Württemberg übt deutliche Kritik an der aktuellen bundesweiten Verrechnungspraxis  der Krankenkassen gegenüber den Kliniken in Deutschland. Die Kassen haben in den vergangenen Wochen seit Jahren erbrachte Leistungen nachträglich gekürzt und die Rückforderungen mit laufenden Vergütungen verrechnet. Beim Ortenau Klinikum machen erste Kürzungen bereits eine Millionensumme aus, gab Ortenau Klinikum-Geschäftsführer Christian Keller jetzt bekannt. Allerdings befürchtet Keller, dass damit erst die Spitze eines Eisberges sichtbar wird. Der Schaden kann sich auf bis zu vier Millionen Euro belaufen.  

„Was derzeit in Deutschland vorgeht, ist ungeheuerlich. Offensichtlich nehmen es einige gesetzliche Krankenkassen bewusst in Kauf, die medizinische Versorgung in einigen Bereichen, wie etwa der Schlaganfallversorgung oder der Intensivversorgung, aus rein wirtschaftlichen Erwägungen aufs Spiel zu setzen. Die Krankenkassen bereichern sich an den Kliniken. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht gedeckt und treibt die seit Jahren unterfinanzierten Kliniken an den Rand der Existenz. Die Kassen forcieren diese Praktiken sogar bewusst, obwohl der Gesetzgeber genau dies mit dem am 9. November im Bundestag verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verhindern wollte.“  

Beispiel Komplexpauschale für Schlaganfallbehandlung

Ein Beispiel für die nachträgliche Verrechnungspraxis ist der sensible Bereich der Schlaganfallbehandlung. Als Begründung berufen sich die Krankenkassen auf ein sehr umstrittenes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom Juni dieses Jahres, in dem das BSG den Begriff „halbstündige Transportentfernung“ völlig überraschend neu interpretiert hat. Als Voraussetzung zur Abrechnung einer Schlaganfallkomplexbehandlung über eine sogenannte Komplexpauschale muss jede behandelnde Schlaganfalleinheit (Stroke Unit) über Kooperationsvereinbarungen mit Kliniken, die eine Abteilung für Neurochirurgie und Neuroradiologie vorhalten, sicher stellen, dass diese speziellen Abteilungen mit dem schnellsten Transportmittel innerhalb von 30 Minuten erreichbar sind, wenn das Krankenhaus diese Abteilungen nicht selbst vorhält.

Bisher sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass mit der „halbstündigen Transportentfernung“ die Zeit im Transportmittel, also Rettungswagen oder Hubschrauber, gemeint ist. Das BSG war aber -nicht nachvollziehbar- zu der Auffassung gelangt, dass die Zeit bereits mit der Entscheidung, dass eine Verlegung stattfinden muss, also schon bevor das Rettungsmittel bestellt wurde, zu laufen beginne.  

Das für die amtliche medizinische Klassifikation im Krankenhausbereich zuständige Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), eine Behörde im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), hat zwischenzeitlich klargestellt, dass unverändert mit  der halbstündigen Transportentfernung die Zeit gemeint ist, die der Patient im Transportmittel verbringt. Unbeschadet dessen fordern einige Krankenkassen von Krankenhäusern, die in komplexen Fällen Schlaganfallpatienten weiter verlegen mussten, die Vergütung für alle Schlaganfallpatienten vier Jahre rückwirkend, also ab 2014, zurück. Auch Bundesgesundheitsminister Jens  Spahn hat mehrfach betont, dass das in Rede stehende Urteil des BSG keine Auswirkungen auf die Vergangenheit haben kann, um nicht die allgemeine Schlaganfallversorgung vor allem im ländlichen Raum zu gefährden. 

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