Die meisten verlangen pauschal acht Euro, andere den maximalen Betrag von einem Prozent des Monatseinkommens. Künftig soll es keine Obergrenze für die Zusatzbeiträge mehr geben. Der Aufschlag wird nur noch als Pauschale erhoben. Doch die betroffenen Kassenmitglieder sollen nicht mit mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens belastet werden. Den Rest bekommen sie aus Steuermitteln ausgeglichen.
Errechnet wird einmal im Jahr, was alle Kassen im Schnitt an Zusatzbeitrag bräuchten. Dieser Durchschnittswert wird im Oktober für das Folgejahr bekanntgegeben. Wenn das zum Beispiel in einigen Jahren einmal 35 Euro sind, bekommt ein Versicherter mit 1000 Euro Einkommen im Monat 15 Euro zurück. Denn dann sinkt seine Belastung von 35 auf 20 Euro, also zwei Prozent seines Einkommens.
Zunächst muss er aber den vollen Zusatzbeitrag direkt an die Kasse überweisen. Die 15 Euro zieht der Arbeitgeber dann vom normalen Kassenbeitrag des Versicherten ab. Da Berechnungsbasis nicht der Zusatzbeitrag seiner Kasse ist, sondern der offizielle Durchschnittswert, kann es sein, dass seine Kasse überdurchschnittlich viel nimmt und er am Ende über den zwei Prozent landet - oder umgekehrt.
Die Kassen sollen ermitteln, wie hoch das Einkommen der einzelnen Kassenmitglieder ist: Dazu sollen sie Informationen über verschiedene Einkommensarten und Renten sammeln. Das Ergebnis sollen die Kassen dem Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger mitteilen: Diese setzen daraufhin den einkommensabhängigen Sozialausgleich an.
Wenn Kassenmitglieder den Zusatzbeitrag länger als sechs Monate nicht zahlen, sollen sie eine Strafgebühr von mindestens 30 Euro zahlen. Bleiben sie Säumniszuschlag und ausstehende Beiträge schuldig, wird der Ausgleich ausgesetzt. Der Zahlungsrückstand soll von der Kasse dafür an den Arbeitgeber gemeldet werden.


Derzeit sind noch keine Kommentare vorhanden. Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Jetzt einloggen