
Der Entwurf des Ministeriums stelle sicher, dass die elektronische Patientenakte eine Anwendung im Rahmen der bestehenden Telematikinfrastruktur sei und nicht jede Krankenkasse eine elektronische Gesundheitsakte nach eigenem Gusto auf den Markt bringen könne.
Bobbert: „Die Gematik bleibt im Boot und sorgt dafür, dass einheitliche Standards bei der Entwicklung und Anwendung neuer Verfahren zum Einsatz kommen und die Interoperabilität gewahrt ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine proprietären Daten-Reiche entstehen.”
Entwurf schließt Einsicht von Daten nicht aus
Höchst missverständlich sei allerdings die vorgesehene Neuregelung in § 305 Sozialgesetzbuch V.
„Eine einmal erteilte Einwilligung des Versicherten, Daten über die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen an Dritte zu übermitteln, darf kein Freibrief für Datenhandel sein. Nach dem Entwurf erscheint nicht einmal ausgeschlossen, dass Patientendaten von kommerziellen Unternehmen eingesehen werden können, sofern sie ‚Anbieter elektronischer Patientenakten‘ sind.
Deshalb muss von Beginn an klar sein, dass Krankenkassen und die von ihnen mit der Entwicklung einer elektronischen Patientenakte betrauten Unternehmen zwar die ePA zur Verfügung stellen, aber keinesfalls Zugriff auf sensible medizinische Informationen erhalten”, so Bobbert.





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