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BundessozialgerichtDämpfer für Outsourcing durch Kliniken

Verdi begrüßt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. April 2022, welches das Outsourcing in Krankenhäusern begrenzt und fordert ein Eingreifen des Gesetzgebers.

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch. Hinter im ist verschwommen ein Mann in Richterrobe zu sehen.
Memyjo/stock.adobe.com
Symbolfoto

Laut Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler würden immer mehr Krankenhäuser versuchen, ihre Tätigkeiten an Tochterfirmen auszugliedern, um die Kosten zulasten der Beschäftigen zu drücken. Schon seit Jahren würden Serviceleistungen von Kliniken in Tochterfirmen ausgegliedert oder fremdvergeben, um Tarifverträge zu umgehen, was zunehmend die therapeutischen Tätigkeiten und Bereiche der unmittelbaren Patientenversorgung betreffe.

Diesem Vorgehen setzt das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 26. April 2022 Grenzen. Kliniken dürften Leistungen im Versorgungsauftrag ausgewiesener Bereiche „nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern“, so die Entscheidung des ersten Senats (B1 KR 15/21 R).

Anlass war die Klage einer Klinik, die eine durch eine ausgegliederte Strahlentherapiepraxis erbrachte Behandlung mit der Krankenkasse abrechnen wollte. Die Kassler Richter wiesen diese ab. Zwar könnten Krankenhäuser grundsätzlich Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihnen veranlasst wurden, dies dürfe aber nicht wesentliche, von ihrem Versorgungsauftrag umfasste Leistungen betreffen. Die entsprechenden Bereiche müssten von der Klinik selbst vorgehalten werden.

„Das Urteil sollte Anlass sein, die gegenwärtige Praxis von Ausgliederungen im Krankenhaus grundsätzlich zu hinterfragen“, forderte Bühler. Nicht nur juristisch, auch in Bezug auf die Versorgungsqualität sei das Outsourcing hoch problematisch. „Die Arbeit im Krankenhaus ist Teamarbeit. Die Zergliederung in unterschiedliche Gesellschaften verkompliziert die Abläufe, spaltet die Belegschaften und schadet letztlich der Versorgungsqualität“, kritisierte die Gewerkschafterin. „Krankenhäuser haben einen Versorgungsauftrag, den sie mit eigenem Personal zu tariflich abgesicherten Bedingungen erbringen müssen.“

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