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Bei der Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds konnte keiner/keine der vorgeschlagenen Kandidaten / Kandidatinnen eine erforderliche Mehrheit erzielen, sodass der Aufsichtsrat derzeit nicht über die für seine Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederanzahl verfügt.
Der Vorstand der Gesellschaft wird nun unverzüglich das gerichtliche Bestellungsverfahren (§ 104 AktG) zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit einleiten.




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