
Die quälend lange Suche nach einem neuen wissenschaftlichen Vorstand und nicht mehr zeitgemäße Strukturen – beides bremst die Unimedizin Mainz aus. Das novellierte Universitätsmedizingesetz (UMG-Novelle) soll die Unimedizin Mainz handlungsfähiger machen. Der rheinland-pfälzische Landtag verabschiedete die Novelle am 13. November einstimmig. Das 2009 in Kraft getretene Gesetz erfährt somit Änderungen, mit der die Organisation der Universitätsmedizin flexibilisiert wird. Der Entscheidung war ein Anhörungsverfahren vorausgegangen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Konkret soll die UMG-Novelle unter anderem ermöglichen, den Vorstand zu erweitern und die Zuständigkeit einzelner Vorstände in der Satzung zu ändern. Das kann etwa den Weg frei machen für einen zusätzlichen Bauvorstand, der sich um die geplanten umfangreichen Um- und Neubauten am größten Krankenhaus des Landes federführend kümmert. Ein Baumasterplan sieht vor, dass von 2026 bis 2040 rund 2,2 Milliarden Euro auf dem Campus der Unimedizin mit ihren teils maroden Gebäuden verbaut werden sollen. Mit dem Gesetz soll auch der Pflegevorstand gleichberechtigt zu den anderen Vorständen werden, so dass auch die Pflege einem Vorstandsressort zugeordnet und mit vollem Stimmrecht im Vorstand versehen werden kann.
Verfahren zur Wahl des wissenschaftlichen Vorstandes geändert
Geändert wird zudem das Verfahren zur Wahl des wissenschaftlichen Vorstandes. Es soll transparenter werden, vorgesehen ist eine gemeinsame Findungskommission von Fachbereichsrat und Aufsichtsrat.
Wie das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz mitteilte, sei so nun eine Regelung geschaffen, die ein frühzeitiges Zusammenwirken von Mitgliedern des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats sicherstellt und den Fachbereichsrat bei der Wahl nach wie vor angemessen einbindet. Künftig wird der Wissenschaftliche Vorstand auf Vorschlag einer Findungskommission, in die der Fachbereichsrat und der Aufsichtsrat jeweils sechs ihrer Mitglieder entsenden und die mit der Mehrheit der Mitgliederzahl entscheidet, vom Fachbereichsrat und Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung gewählt. Dabei ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats und der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Die Bestellung des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat und setzt eine Wahl nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren voraus. Die Regelung ermöglicht, dass Vertreter des Fachbereichsrats ebenso wie Vertreter des Aufsichtsrats frühzeitig in den Findungsprozess eingebunden sind.
Es gibt zudem weitere wichtige Veränderungen des Vorstandsgefüges: In Zukunft kann der Vorstand aus bis zu fünf Personen bestehen. Es wird festgeschrieben, dass die Zuständigkeitsbereiche für Angelegenheiten von Forschung und Lehre (Wissenschaftlicher Vorstand), kaufmännische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Krankenversorgung durch verschiedene Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden müssen.
Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands wird nicht mehr im Gesetz geregelt, sondern wird durch den Aufsichtsrat in der Satzung festgelegt. Die flexiblere fachliche Besetzung des Vorstands sowie die Öffnung der Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu fünf Personen ermögliche es, die Zusammensetzung des Vorstands an die fachlichen Herausforderungen anzupassen und besonderen Aufgaben, wie dem Thema Bauen und Infrastruktur, durch ein eigenes Vorstandsressort die nötige Priorität zu geben.
Gleichzeitig wird festgesetzt, dass der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, jedoch nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds, fällt. Dies trage zu effizienteren und schnelleren Entscheidungsprozessen bei. Zur Sicherung der Freiheit von Forschung und Lehre ist geregelt, dass Entscheidungen, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, darüber hinaus nicht gegen die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes getroffen werden können.
Die Novellierung sieht darüber hinaus vor, dass die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder in einem weniger aufwändigen Verfahren erfolgt und räumt die Möglichkeit ein, noch stärker externe Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft und Krankenhauswesen einzubinden.
Es wird eine Trägerversammlung als neues Organ der Universitätsmedizin eingeführt, deren Aufgabe die Wahrnehmung der Belange des Landes als Träger der Universitätsmedizin ist. Die Weiterentwicklung der Lehre im Medizinstudium als wichtige Aufgabe der Universitätsmedizin wird im Gesetz noch stärker betont. Das Gesetz unterstützt außerdem die Gliederung der Universitätsmedizin in Departments. Den Departments komme eine Bündelungsfunktion zu. Damit würde der Entwicklung zur fächerübergreifenden Versorgung und der gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung von Ressourcen Rechnung getragen. Das Department-Konzept gestalte die medizinische Behandlung an der Universitätsmedizin nicht nur effizient im Sinne der Wirtschaftlichkeit, sondern trage vor allem zu einer bestmöglichen Versorgung und Betreuung der Patientinnen und Patienten bei.
Es wird grundsätzlich geregelt, dass die Leitungen von Kliniken und Instituten unbefristet bestellt werden und dass Regelungen zur Privatliquidation grundsätzlich nicht mehr neu vorzusehen sind.
Das ist eine Reaktion darauf, dass sich zuletzt die Wiederbesetzung des Postens des wissenschaftlichen Vorstandes sehr schwierig gestaltete. Erst hatte ein Kandidat abgesagt. Dann wurde die vom Aufsichtsrat der Unimedizin für den Posten vorgeschlagene bisherige Leiterin der Abteilung für Nephrologie, Rheumatologie und Transplantationsmedizin der Unimedizin, Julia Weinmann-Menke, vom Fachbereichsrat abgelehnt. Noch immer ist die Nachfolge nicht geregelt. Univ.-Prof. Dr. Hansjörg Schild, Prodekan für Forschung, besetzt das Amt weiterhin kommissarisch.







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